— 284 —
Titel VI.
Von den Gehältern und Pensionen.
F. 64.
Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magisirat entworfen
und von den Stadtverordneten festgesetzt.
st ein Normal-Besoldungselat überhaupt nicht oder nur für einzelne
Theile der Verwaltung festgeslellt, so werden die in solcher Weise nicht vorge-
sehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt.
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besolderen Magistrats-Mitglieder
unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der
Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt als verpflichtet, zu verlangen, daß
ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge
bewilligt werden.
Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beige-
legt ist (V. 31.), können mit Genehmigung der Regierung feste Eutschädigungs-
beträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Ge-
halt noch Remuneration, und ist nur die Vergütung baarer Auslagen zulässig,
welche für sie aus der Ausrichtung von Auftragen enrstehen.
F. 65.
Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Magistrats sind,
sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Vereinbarung wegen der
Pension getroffen ist, bei eintrekender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach ab-
gelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu
gewähren:
9h
5
des Gehalts nach 6jähriger Dienstzeit,
4 12
B¾b 24
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, in-
sofern nicht mit dem Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintreten-
der Dienstunfahigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den un-
mittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen.
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magi-
strats-Mirglieder und übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streiti-
en Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe
sch nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher
Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf
richterliche Entscheidung statt. Ungeachter der Berufung sind die festgesetzten
Beträge vorldufig zu zahlen.
Die