M wenn endlich die Kreis-Korporation die Ausführungskosten aus der Me-
liorationskasse unter den Bedingungen des §. 30. vorschießt.
Gegen die Feststellung des Statures findet binnen vier Wochen nach er-
folgter Bekanntmachung dessen Rekurs an die Regierung statt.
K. 34.
Als Regeln für die Genossenschafts-Statuten gelten:
a) daß diejenigen Werke, welche mehreren Betheiligten gemeinsam dienen,
für allgemeine Rechnung angelegt und unterhalten werden müssen, vorbe-
haltlich der Bildung verschiedener Abtheilungen, wenn sich die Anlagen
über mehrere Feldmarken erstrecken, sowie daß die sämmtlichen Ensschä-
digungen einschließlich der Ausgaben für die wegen der Meliorationsan-=
lagen erforderlichen neuen Zugänge, Einfriedigungen rc. auf gemeinschaft-
liche Kosten erfolgen;
h) daß die speziellen Anlagen auf den einzelnen Grundstücken von jedem
Besitzer ausgeführt und unterhalten werden, unter Befolgung der Vor-
schriften des leitenden Technikers über die Ableitung und Zuleitung des
Wassers. Die Unterlassung der erforderlichen Arbeiten befreit nicht von
der Entrichtung der Beitrage;
P) daß der Beitrag zu den gemeinschaftlichen Anlagen nach Verhaͤltniß der
Meliorationsfläche aufgebracht wird, sofern nicht einzelne Betheiligte die
Bildung mehrerer Beitragsklassen nach Verhältniß des Vortheils bean-
tragen und das Komite diesen Antrag für begründet erachtet;
I) daß der Königliche Kommissarius die Beitragsrolle nach Beschluß des
Komités für exekutorisch erklärt und daß die Beiträge durch Exekution
zur Meliorationskasse oder zu der besonders gebildeten Genossenschafts-
kasse eingezogen werden. Oie Einzjehung kann auch provisorisch erfol-
gen vor der definitiven Feststellung der Beitragsrolle, vorbehalllich der
späteren Ausgleichung;
J) daß die Ausführung von dem Techniker der Kreis-Korporation geleitet
oder doch kontrolirt wird;
1) daß die Streitigkeiten unter den Genossen wegen Benutzung des Wassers
und der Anlagen, sowie über die Unterhaltungslast, von dem Komitk
entschieden werden, vorbehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht;
8) daß der Vorstand von den Betheiligten gewählt oder bei Verweigerung
der Wahl von dem Kreiskomité eingesetzt wird. Wegen der Annahme
oder Ablehnung eines Vorsteheramtes gelten die Beslimmungen in Betreff
, der Gemeindedmter;
h) daß, so lange die Genossenschaft nicht durch einstimmigen Beschluß der
Betheiligten aufgehoben ist, die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlage
durch das Kreiskomité erzwungen werden kann, auch wenn die Korpo-
ration keine Forderung an die Genossen hat.
(Nr. 3766.) 6 5