Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

M wenn endlich die Kreis-Korporation die Ausführungskosten aus der Me- 
liorationskasse unter den Bedingungen des §. 30. vorschießt. 
Gegen die Feststellung des Statures findet binnen vier Wochen nach er- 
folgter Bekanntmachung dessen Rekurs an die Regierung statt. 
K. 34. 
Als Regeln für die Genossenschafts-Statuten gelten: 
a) daß diejenigen Werke, welche mehreren Betheiligten gemeinsam dienen, 
für allgemeine Rechnung angelegt und unterhalten werden müssen, vorbe- 
haltlich der Bildung verschiedener Abtheilungen, wenn sich die Anlagen 
über mehrere Feldmarken erstrecken, sowie daß die sämmtlichen Ensschä- 
digungen einschließlich der Ausgaben für die wegen der Meliorationsan-= 
lagen erforderlichen neuen Zugänge, Einfriedigungen rc. auf gemeinschaft- 
liche Kosten erfolgen; 
h) daß die speziellen Anlagen auf den einzelnen Grundstücken von jedem 
Besitzer ausgeführt und unterhalten werden, unter Befolgung der Vor- 
schriften des leitenden Technikers über die Ableitung und Zuleitung des 
Wassers. Die Unterlassung der erforderlichen Arbeiten befreit nicht von 
der Entrichtung der Beitrage; 
P) daß der Beitrag zu den gemeinschaftlichen Anlagen nach Verhaͤltniß der 
Meliorationsfläche aufgebracht wird, sofern nicht einzelne Betheiligte die 
Bildung mehrerer Beitragsklassen nach Verhältniß des Vortheils bean- 
tragen und das Komite diesen Antrag für begründet erachtet; 
I) daß der Königliche Kommissarius die Beitragsrolle nach Beschluß des 
Komités für exekutorisch erklärt und daß die Beiträge durch Exekution 
zur Meliorationskasse oder zu der besonders gebildeten Genossenschafts- 
kasse eingezogen werden. Oie Einzjehung kann auch provisorisch erfol- 
gen vor der definitiven Feststellung der Beitragsrolle, vorbehalllich der 
späteren Ausgleichung; 
J) daß die Ausführung von dem Techniker der Kreis-Korporation geleitet 
oder doch kontrolirt wird; 
1) daß die Streitigkeiten unter den Genossen wegen Benutzung des Wassers 
und der Anlagen, sowie über die Unterhaltungslast, von dem Komitk 
entschieden werden, vorbehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht; 
8) daß der Vorstand von den Betheiligten gewählt oder bei Verweigerung 
der Wahl von dem Kreiskomité eingesetzt wird. Wegen der Annahme 
oder Ablehnung eines Vorsteheramtes gelten die Beslimmungen in Betreff 
, der Gemeindedmter; 
h) daß, so lange die Genossenschaft nicht durch einstimmigen Beschluß der 
Betheiligten aufgehoben ist, die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlage 
durch das Kreiskomité erzwungen werden kann, auch wenn die Korpo- 
ration keine Forderung an die Genossen hat. 
(Nr. 3766.) 6 5
	        
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