Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 375 
Verfassungs-Urkunde 
für das Großherzogtum Baden. 
Carl von Gottes Gnaden, 
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, 
Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. 
Als Wir bereits im Jahre 1816 Unsern Untertanen wiederholt bekannt machten, dem 
Großherzogtum eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch 
und die Hoffnung, daß sämtliche Bundes-Glieder über eine unabänderliche wesentliche Grund- 
lage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten Einrichtung übereinkommen und nur in Ent- 
wicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürfnissen, 
mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte. 
Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bei dem Bundestage abgelegten, 
Abstimmungen der Zeitpunkt noch nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem die Gestaltung 
der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher Beratungen bilden dürfte, so 
sehen wir uns nunmehr veranlaßt, die Unsern Untertanen gegebene Zusicherung auf die Art 
und Weise in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innern freien und festen überzeugung 
entspricht. 
Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns 
und Unserm Volke immer fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, 
alle Unsere Staats-Einrichtungen zu einer höheren Vollkommenheit zu bringen, haben wir nach- 
stehende Verfassungs-Urkunde gegeben, und versprechen feierlich für Uns und Unsere Nach- 
folger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen: 
I. Von dem Großherzogtum und der Regierung im allgemeinen. 
§ 1. 
Das Großherzogtum bildet einen Bestandteil des deutschen Bundes. 
§ 2. 
Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Ver- 
hältnisse Deutschlands oder die Verhältuisse deutscher Staatsbürger im allgemeinen betreffen, 
machen einen Teil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Klassen von Landes- 
angehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staats-Oberhaupt verkündet worden sind.
	        
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