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a) Vereinsstaaten, welche von einem inlaͤndischen Erzeugnisse keine innere
Steuer erheben, duͤrfen auch das gleiche vereinslaͤndische Erzeugniß nicht
besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in wel-
chen kein Wein erzeugt wird, frei siehen, eine Abgabe von dem vereins-
tihpen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu
erheben.
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-
gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung des-
selben erhoben werden, duͤrfen diese Steuern von den aus anderen Ver-
einsstaaten herruͤhrenden Erzeugnissen der naͤmlichen Gattung nur in glei-
cher Weise fordern; sie koͤnnen dagegen die Abgabe von den nach anderen
Vereinsstaaten uͤbergehenden Gegenstaͤnden unerhoben, oder ganz oder
theilweise zuruͤckgeben lassen.
c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder
Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den
gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an-
deren Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Staa-
ten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten
Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und be-
ziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabreder wor-
den. Treten päterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren
Erzeugnisse zur Zeit bestebenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende
Regierung den übrigen Vereinsregierungen davon Mittheilung machen,
und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbetrage, welche in
Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereins-
ländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten
Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen ent-
sprechend bemessen seien.
4) Soweit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine
Vereinigung 1 gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten
in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch
von vereinsländischen Ezengnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachter.
4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen ver-
einsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs-
ort#es stattfinden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent-
weder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande
der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch
sollen die, zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, so-
weit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen ein-
zuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst
wenigst beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, da-
fern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zu-
stimmung des letzteren getroffen werden.
(Nr. 3777. 5. Die