Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Titel zwei. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
Paragraph fünf. 
DOas Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thalern 
Preusicches Kurant, getheilt in fünfzehn tausend Aktien von zwei hundert Tha- 
ern jede. 
Von diesem Grundkapital wird sofort eine Million Thaler emitrirt, der Rest 
auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwaltungsrath die Emis- 
sion desselben für angemessen erachtet. Die Uebernahme des Restes bleibt den 
Zeichnern der ersten Million Thaler pro rala ihrer Zeichnungen vorbehalten. 
Die Gesellschaft kann eine Erhöhung des Akrienkapitals über drei Mil- 
lionen Thaler hinaus — nach Parapraph vier und vierzig — beschließen, der des- 
fallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genehmigung. 
Paragraph sechs. 
Oie Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachfolgender Art 
ausgefertigt: Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
unterzeichnet. Mit jeder Akrie werden für eine angemessene Zahl von Jahren 
Dioidendenscheine auf jeden Inhaber lautend nebst Talon ausgereicht, welche 
nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Paragraph sieben. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal binnen 
vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwoölf bezeichneten Zeitun- 
gen einzuruͤckenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. Wer innerhalb die- 
ser Frist die Zahlung nicht leisiet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine 
Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. — Wenn 
innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten offentlichen Aufforderung die 
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis da- 
hin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie 
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair Gegebenen Ansprüche auf 
den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erkla#rung er- 
folgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffenrliche Bekanntmachung 
unker Angabe der Nummern der Aktien. An die Stelle der auf diese Art aus- 
scheidenden Aktionaire können von dem Verwaltungsrathe neue Akltienzeichner 
zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst 
der Konventionalsirafe gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen, so 
lange die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind. 
Paragraph acht. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
(r. 3799.) 70 uit-
	        
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