Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Quittungen  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktiendokumente
  ausgewechselt.

Paragraph  neun.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien  oder  Dividendenscheine
mortifizirt  werden,  so  erläßt  der  Verwaltungsrath  dreimal  in  Zwischenräumen
von  vier  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern
oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben  geltend  zu  machen.  Sind,  nachdem
zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  die  Dokumente  nicht
eingeliefert,  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  erklärt  das  Landgericht
  zu  Cöln  die  Dokumente  für  nichtig,  der  Verwaltungsrath  veröffentlicht
den  betreffenden  Beschluß  durch  die  im  Paragraphen  zwölf  erwähnten  Blätter
und  fertigt  an  Stelle  dieser  Dokumente  andere  aus.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens
  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  dem  Betheiligten  zur  Last.

Paragraph  zehn.

Alle  Aktionaire  haben  in  Cöln  Oomizil  zu  wählen.  Diejenigen,  die  kein
besonderes  Domizil  gewählt  haben,  sollen  so  angesehen  werden,  als  hätten  sie
ihr  Domizil  auf  dem  Sekretariate  des  Handelsgerichtes  zu  Cöln.  Mehrere
Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Aktionairs  sind  nicht  befugt,  ihre
Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuüben,  sie  können  dieselben  vielmehr  nur  zusammen
  und  zwar  durch  Eine  Person  wahrnehmen  lassen.

Paragraph  eilf.
Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  Jahlungen  nicht  verpflichter,  den  einzigen  Fall  der
im  Paragraphen  sieben  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

Paragraph  zwölf.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  den
PMreußischen  Staats-Anzeiger  zu  Berlin,  in  die  Cölnische  Zeitung  und  in  die
Elberfelder  Zeitung.  Gehl  eins  dieser  Blätter  ein,  so  soll  die  Veröffentlichung
in  den  übrig  bleibenden  Blättern  so  lange  genügen,  bis  die  nächste  General-Versammlung
  an  die  Stelle  des  eingegangenen  Blattes  ein  anderes  bestimmt
hat.  Die  Regierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
welche  Blätter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen.  Diese  Verfügung
ist  durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Regierungen  zu  verbffenklichen,  in  deren
Bezirken  die  Gesellschaftsblätter  erscheinen.

Titel  drei.
Von  dem  Verwaltungsrathe.
Paragraph  dreizehn.
Die  obere  Leitung  der  Gesellschaft  sowie  die  Vertretung  derselben  in  allen

  Beziehungen  wird  einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungs-