Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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tungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines No- 
tars und ein von diesem uͤber das Resultat derselben ausgestellter Akt bildet die 
Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mit- 
liedern. Ihre Funktionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden drei 
itglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Generalversammlung wählt 
ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jah- 
ren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das 
Loos beslimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der 
Gewählten werden durch die im Paragraphen zwölf benannten Zeitungen oöf- 
sentlich bekannt gemacht. 
Paragraph vierzehn. 
Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersten sechs 
Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die im Eingange dieses 
Aktes genannten Stifter der Gesellschaft, die Herren Franz Heuser, Karl Joest, 
Cosmus Oamian Leiden, Gustav Mewissen, Abraham Oppenheim, Jacob 
vom Rath, Christian Gottlieb Rolffs, Eduard Schnitzler und Victor Wendel- 
stadt den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungs- 
rathes findet demnach in der ordenrlichen Generalversammlung des siebenten 
Betriebsjahres, spärestens in der des Jahres achtzehnhundert sechszig, statt. 
Paragraph fünfzehn. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig 
Aktien besitzen oder erwerben, die Dokumente dieser Aktien werden in das Ar- 
chiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des In- 
habers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich. 
Paragraph sechszehn. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepräsidenten. Ihre Funklionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den 
Sbensaßn äWlleste Mitglied den Vorsitz. 
Paragraph siebenzehn. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis 
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung. 
Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an wel- 
chem die Dauer der Hunktionen seines Vorgängers aufgehört haben würden. 
Bis zu der im Paragraphen vierzehn bestimmten ersten kheilweisen Erneuerung 
ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst. 
Paragraph achtzehn. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
(r. 3799.) achtet.
	        
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