Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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des  unterm  28sten  December  1858  bestätigten  Nachtrags  zu  letzteren  treten  und  in  88  16,
17,  20  und  21  die  der  gedachten  Creditanstalt  laut  des  Allerhöchsten  Decrets  vom  2ten  Mai
1856  bewilligten  Rechtsvergünstigungen  enthalten,  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  gten  Februar  186  1.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

Demuth.

Statuten
der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  in  Leipzig.

I.
Gründung  und  Bestimmung  der  Anstalt  im  Allgemeinen.
&  1.  Die  „Allgemeine  Deutsche  Creditanstalt“  ist  ein  von  der  Staatsregierung  anerkannter
  und  unter  deren  Oberaufsicht  (S  48  fg.)  stehender  Actienverein.

6  2.  Zweck  der  Anstalt  ist,  Ackerbau,  Handel  und  Gewerbe  durch  den  Betrieb  der  im
13  dieses  Statuts  bezeichneten  Geschäfte  zu  fördern.

3.  Die  Anstalt  hat  ihren  Sitz  und  Gerichtsstand  in  Leipzig.
II.

Vom  Actiencapitale,  dessen  Einzahlung  und  den  Actionären.

#&#  4.  Das  Actiencapital  der  Anstalt  wird  auf  20  Millionen  Thaler  im  Vierzehnthalerfuße,
  bestehend  in  200,000  auf  den  Inhaber  —  au  porteur  —  lautenden  Actien
à  100  Thaler,  festgestellt.

Doch  kann  dasselbe  auf  Antrag  des  Verwaltungsrathes  (§&  28  bis  39)  und  nach  vorgängigem

  Beschlusse  der  Generalversammlung  der  Actionäre  (§§  24  bis  2  7)  unter  Genehmigung
  der  Staatsregierung  erhöht  werden.

5.  Von  dem,  in  vorigem  Paragraphen  festgestellten  Actiencapitale  soll  zunächst  die  Hälfte

durch  Ausgabe  von  100,000  Actien  im  Gesammtbetrage  von  10  Millionen  Thalern  aufgebracht
  werden.