Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 46. 
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertretun- 
gen die Strafe — bis zu fuͤnf Thaler Geldbuße oder drei Tage Gefaͤngniß — 
vorlaufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1852. S. 245.). ODie vom Deichhauptmann allein, nicht vom 
Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
F. 47. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
F. 48. 
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualisikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. 
S. 49. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietätsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
g. 50. 
Wird von dem Oeichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspekrors ohne Gefährdung der 
Sozietatszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Regierung (ct. F. 39.) von dem Deichinspektor eingeholt und 
demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
g. 51. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gre- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des 
(Nr. 3805.) 77“ eich- 
2) Der Deich · 
inspektor.
	        
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