Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Der III. Bezirk: 
1) Grnzzzzz1 
2) Dorposeee 
3) Neusaacg .. 
4) Pobitztzttt . ....... . . . . . 1 
5) Kollenennn ........ 
  
Der IV. Bezirk: 
1) Jaman: 
2) Jamrau-Hornrnrnt4r4 
3) Schönse .. . . .... . ... . . . . .. 1 
4) Schöneitggg ,............ 
5) Rossgatren 
6) Rondsen, Adl. Bendggggaaaaa 
7) Beuerlich Bendgggg 
8) Adamsdorrfryr.: 1 
9) Pienteeen ... .. . . . 
10) Steinwggeeee . ... . . ... . .. . 
11) Vorwerk und Dorf Gogoin .. 
  
zusammen 8 
Repraͤsentanten und ebensoviel Stellvertreter auf drei Jahre waͤhlt. 
Nach Ablauf des ersten und zweiten Jahres nach der ersten Wahl 
scheiden von den zuerst Gewaͤhlten jedesmal drei Repraͤsentanten und drei Stell- 
vertreter aus, welche durch das Loos bestimmt werden; in der Folge immer 
diejenigen, welche schon drei Jahre fungirt haben. Die Ausscheidenden koͤnnen 
wieder gewählt werden. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verlierr 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu- 
gleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewählt, so wird der altere allein zugelassen. 
Eine Ablehnung der Wahl ist nur aus solchen Gründen zulässig, welche 
gesetzlich zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen. 
S. 73. 
Stimmfahig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflich- 
tigen Grundstücks von mindestens 15 Morgen Magdeburgisch Maaß in der 
Niederung, wenn der Besitzer mit seinen Oeichkassenbeiträgen nicht im Rück, 
ande
	        
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