Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Ueber die von dem Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen, 
Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lager- 
buch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
DODie dgrin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der 
jährlichen LS,chnungs-Abnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
S. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen Veryflich. 
der Deichgenossen, sondern unter Aufsicht und Leitung der Oeichbeamten für 0 
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbei= Elosun- 
ten, zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der uu- (Ammn 
zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenos= ver Hide des 
sen nach dem von der Königlichen Regierung zu Breslau auszufertigenden sbn und 
Deichkataster aufzubringen. Po6 , 
ataster. 
. 6. 
In dem Deichkataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung 
geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden Grundsätzen veranlagt: 
für Hof= und Baustellen, Gärten und Aecker wird ein ganzer, 
für Forst, Wiese und Gräserei, wie für den Artillerie-Schießplatz des 
Königlichen Militairfiskus bei Carlowitz ein halber, 
für beständige Weidegrundstücke ein drittel Beitrag pro Morgen ent- 
richtet. « 
Bei Grundstuͤcken von geringer Ertragsfaͤhigkeit ist der obige Beitra 
auf die Haͤlfte oder ein Viertel herabzusetzen, je nachdem ihr Eckragswerst 
nach dem Ermessen der Sachverständigen entweder unter der Hälfte oder unter 
einem Wiertel des Ertragswerthes der Grundstücke gleicher Kulturart von guter 
Qualität im Deichverbande abzuschätzen ist. 
Vorlaufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits entworfenen 
Kataster erhoben. 
Behufs der Feststellung des Katasters ist dasselbe aber von dem Deich- 
regulirungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeinde- 
vorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeinde- 
bezirk bilden, und dem Königlichen Fiskus extraktweise mitzutheilen und zugleich 
im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher 
das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kom- 
missarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht wer- 
den kann. 
O#r. 3806.) 79° Die
	        
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