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Artikel 29.
Die Koöniglich Preußische Regierung sichert den Hannoverschen Brief-
post= und Fahrpost-Gegenständen auf den in Preußen belegenen Strecken der
Eisenbahnen, von deren Anlegung der gegenwärtige Vertrag handelt, und die
Königlich Hannoversche Regierung ebenso den Preußischen Briefpost= und Fahr-
post-Gegenständen auf den im Königlich Hannoverschen Gebiete belegenen
Strecken dieser Bahnen den ungehinderken Transit auf so lange, als die be-
treffenden Bahnen besiehen werden, mit folgenden näheren Bestimmungen zu:
1) das Transttrecht kann beiderseits ausgeübt werden mittelst eigener Eisen-
bahnposiwagen oder für die Post bestimmter Wagenrdume unter Be-
gleitung der eigenen Beamten der Verwaltung oder durch Ueberweisung
der geschlossenen Beutel und der dazu gehörigen Poststücke an die andere
Verwaltung;
2) die Heslschung der Transttvergütung und der naheren Anordnungen für
den Transit bleibt der Verständigung zwischen den beiderseitigen Post-
verwaltungen vorbehalten. Was jedoch die Vergütung für die etwaige
Durchführung eines Preußischen Eisenbahn-Postwagens über im König-
lich Hannoverschen Gebiete belegene Bahnstrecken anbetrifft, so wird hier-
durch Königlich Hannoverscher Seits zugesichert, daß dieselbe in keinem
Falle höher bemessen werden soll, als verhältnißmäßig mit Räücksicht auf
den Umfang des Wagens und auf die Beförderungsstrecke für Durch-
führung des Preußischen Eisenbahn = Postwagens über die Hannoversche
Strecke der Magdeburg-Mindener Eisenbahn von der Preußischen Post-
verwaltung zu derselben Zeit entrichtet wird.
Artikel 30.
Einer jeden der beiden hohen kontrahirenden Regierungen sieht frei, nach
Ablauf eines Zeitraums von ein und zwanzig Jahren vom Sege der Erôffnung
des Betriebes an gerechnet, die in ihrem Gebiere belegenen, von der andern
Regierung gebauten Bahnstrecken käuflich zu erwerben.
Diejenige Regierung, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen will,
wird der anderen Regierung davon ein Jahr zuvor Anzeige machen.
Das Eigenthum soll gegen Zurückvergütung der gesammten Anlagekosten,
jedoch nach Abzug des Minderwerths der einer Abnutzung unterworfenen Theile
erworben werden.
Wegen gegenseitiger Benutzung der Bahnstrecke wird sodann eine weitere
Verabredung eintreten. Beide hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens
darüber einverstanden, daß ungeachtet einer Aenderung in den Eigenthums-
Verhdltnissen der hier fraglichen Eisenbahnen nie eine Unterbrechung des Be-
triebes auf denselben, beziehungsweise ihrer Verbindung mit dem übrigen Deut-
schen Eisenbahnnetze eintreten soll.
Ar-