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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 44.—
(Nr. 3818.) Tarif, nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Kandle und Schleusen
zwischen den oberländischen Seen in Ostpreußen, und zwar zwischen den
Orten Osterode, Deutsch -Eylau, Saalfeld, Liebemühl und Hoffnungskrug
zu erheben ist. Vom 19. Juli 1853.
E. wird entrichtet:
A. von einem Kahn fuͤr je 5 Last (zu 4000 Pfd.
Gewicht) der Tragfahigket ... .. . . . ..
Kaͤhne, welche mit Brennmaterialien, rauher
Schilf, Rohr, Jiegeln, Bau-, Plaster-, Mühlen-,
Gypssteinen, mit Erde, Sand, Thon, Lehm, Asche oder
ger beladen sind, zahlen die Hälfte des vorslehenden
Kähne, auf denen außer ihrem Zubehör und
Mundvorräthen für die Bemannung an anderen
ständen nicht mehr als zuewr Zentner sich befinden,
ein Sechstel des zu A. bestimmten Satzes.
B. von geflößtem Holze aller Art, als: Rundholz,
Kloben, Brettern, Bohlen, Stabholz r2c., es mag in
Triften, Tafeln, oder auf sonstige Wes- verbunden
den Flächenraum einer Schleusenkammer von 10
und 100 Fuß Länge oder von 1000 Quadratfuß
einschließlich des Flottwerks und Wasserramm
C. von der Oberfracht eines Floßes, sofern auf demselben
dem Zubehör und außer dem Mundvorrath für die
nung an anderen Gegenständen mehr als zwei Zentner
befinden, für den Flachenraum einer Schleusenkammer
lung neben der Abgabe zu 3. «.........·.·..........
Besteht die Oberfracht in den unter A.
Gegenstaͤnden, so wird die Haͤlfte dieses Satzes
Johrgaug 1853. (r. 3818.) 91 Be-
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1853.