Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 44.— 
  
(Nr. 3818.) Tarif, nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Kandle und Schleusen 
zwischen den oberländischen Seen in Ostpreußen, und zwar zwischen den 
Orten Osterode, Deutsch -Eylau, Saalfeld, Liebemühl und Hoffnungskrug 
zu erheben ist. Vom 19. Juli 1853. 
E. wird entrichtet: 
A. von einem Kahn fuͤr je 5 Last (zu 4000 Pfd. 
Gewicht) der Tragfahigket ... .. . . . .. 
Kaͤhne, welche mit Brennmaterialien, rauher 
Schilf, Rohr, Jiegeln, Bau-, Plaster-, Mühlen-, 
Gypssteinen, mit Erde, Sand, Thon, Lehm, Asche oder 
ger beladen sind, zahlen die Hälfte des vorslehenden 
Kähne, auf denen außer ihrem Zubehör und 
Mundvorräthen für die Bemannung an anderen 
ständen nicht mehr als zuewr Zentner sich befinden, 
ein Sechstel des zu A. bestimmten Satzes. 
B. von geflößtem Holze aller Art, als: Rundholz, 
Kloben, Brettern, Bohlen, Stabholz r2c., es mag in 
Triften, Tafeln, oder auf sonstige Wes- verbunden 
den Flächenraum einer Schleusenkammer von 10 
und 100 Fuß Länge oder von 1000 Quadratfuß 
einschließlich des Flottwerks und Wasserramm 
C. von der Oberfracht eines Floßes, sofern auf demselben 
dem Zubehör und außer dem Mundvorrath für die 
nung an anderen Gegenständen mehr als zwei Zentner 
befinden, für den Flachenraum einer Schleusenkammer 
lung neben der Abgabe zu 3. «.........·.·.......... 
Besteht die Oberfracht in den unter A. 
Gegenstaͤnden, so wird die Haͤlfte dieses Satzes 
    
  
    
  
   
  
   
  
  
   
   
     
  
  
Johrgaug 1853. (r. 3818.) 91 Be- 
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1853.
	        
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