— 41 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
Nr. 3.—
(Nr. 3691.) Verordnung, die Einführung einer interimistischen neuen Deichrolle für das
Ober-Oderbruch bekreffend. Vom 17. Januar 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem auf den Antrag der Interessenten des Ober-Oderbruchs die
Revision der in der Deich= und Ufer-Ordnung für die Lebusische Niederung an
der Oder vom 23. Juni 1717. enthaltenen Oeichrolle vorschriftsmäßig stattge-
funden hat und unter Zuziehung der Betheiligten eine den gegenwärtigen Ver-
hältnissen angemessene neue Deichrolle für die gedachte Niederung aufgestellt
worden ist, so ermächtigen Wir hiedurch auf Grund des Gesetzes über das
Deichwesen vom 28. Januar 1848. F. 23. Unseren Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten und das Ministerium für landwirthschaftliche
Angelegenheiten, die anbei zurückerfolgende revidirte Deichrolle für das Ober-
Oderbruch, jedoch in der Voraussicht der baldigen Einführung eines neuen ge-
meinschaftlichen Deichstatuts für das Ober= und das Nieder-Oderbruch nur in-
terimistisch und unter Vorbehalt anderweiter Revision, vom 1. Januar 1853.
ab in Wirksamkeit treten zu lassen.
In Rücksicht auf die mit Zustimmung der Interessenten bei Aufstellung
der neuen Deichrolle befolgten, von der Deich= und Ufer-Ordnung vom 23. Juni
1717. abweichenden Grundsätze über die Art der Deich-Unterhaltung verordnen
Wir zugleich, was folgt:
S. 1.
Die nach Kap. I. und II. der Deich= und Ufer-Ordnung vom 23. Juni
1717. bisher üblich gewesene Nacural-Unterhaltung der Deiche durch die In-
teressenten hört mit dem 1. Januar 1853. auf und die im Kap. XV. daselbst
erwähnten Damm-, Ruthen= und Viehgelder fallen weg. An die Stelle der
Natural-Unterhaltung der Deiche und an die Stelle der Damm-, Ruthen= und
Viehgelder treten Behufs Bestreitung der Deich-Unterhaltungskosten und sonsii-
gen Ausgaben die durch die neue Deichrolle festgesetzten baaren Geldbeiträge
Jahrgang 1853. (Nr. 3691.) 7 der
Auêgegeben zu Berlin den 15. Februar 1853.