Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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der Interessenten, resp. deren Besitznachfolger, welche in halbjaͤhrlichen Termi- 
nen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres praenumerando in derselben 
Weise, wie die bisherigen Geldbeitrge, zur Deichkasse einzuziehen, beziehungs- 
weise beizutreiben sind. 
Zur Deichkasse fließen auch die Erträge der Grasnutzung auf den Dei- 
chen, insoweit nicht einem Dritten ein Recht darauf zustehr. 
g. 2. 
Die in der Deichrolle festgesetzten Geldbeitraͤge bilden zwar die alljaͤhr- 
lich von den Interessenten zu zahlenden gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge, doch 
bleibt der Sozietätsverwaltung unbenommen, im Fall des Mehrbedarfs höhere 
Beiträge nach dem Maaßslabe der Deichrolle mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde auszuschreiben und einzuziehen. 
K. 3. 
Im Uebrigen bleiben für jetzt die Bestimmungen der Deich= und Ufer- 
Ordnung vom 23. Juni 1717. mit den dieselbe ergänzenden oder abändernden 
späteren Verordnungen in Kraft; namentlich wird in der Verpflichtung der 
Interessenten zur Natural-Unterhaltung der Gräben und in ihrer Verpflichtung 
zu den verfassungsmäßigen Naturalleistungen für den Schutz und die Verthei- 
bigung der Deichanlagen bei Hochwasser und Eisgang, durch Einführung der 
neuen Deichrolle nichts geändert. « 
H.4. 
Nach Ablauf von fuͤnf Jahren nach Einfuͤhrung der neuen Deichrolle 
soll eine Revision derselben vorgenommen werden. Ueber die in dieser Zeit bis 
zum 1. Januar 1858. angebrachten Beschwerden hat die Regierung zu Frank- 
furt a. d. O. nach Anhörung von Sachverständigen in erster Instanz zu ent- 
scheiden; binnen vier Wochen nach Bekanntmachung dieser Entscheidung ist der 
Rekurs an das Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten zulässig. 
Die Kosten der Umrersuchung treffen den Beschwerdeführer, wenn die Beschwerde 
verworfen wird; anderenfalls sind dieselben aus der Oeichkasse zu bestreiten. 
Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Wesiphalen. 
  
  
(Nr. 3692.)
	        
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