Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  3.—

 

(Nr.  3691.)  Verordnung,  die  Einführung  einer  interimistischen  neuen  Deichrolle  für  das
Ober-Oderbruch  bekreffend.  Vom  17.  Januar  1853.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  auf  den  Antrag  der  Interessenten  des  Ober-Oderbruchs  die
Revision  der  in  der  Deich=  und  Ufer-Ordnung  für  die  Lebusische  Niederung  an
der  Oder  vom  23.  Juni  1717.  enthaltenen  Oeichrolle  vorschriftsmäßig  stattgefunden
  hat  und  unter  Zuziehung  der  Betheiligten  eine  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
  angemessene  neue  Deichrolle  für  die  gedachte  Niederung  aufgestellt
worden  ist,  so  ermächtigen  Wir  hiedurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das
Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  F.  23.  Unseren  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  und  das  Ministerium  für  landwirthschaftliche
Angelegenheiten,  die  anbei  zurückerfolgende  revidirte  Deichrolle  für  das  Ober-Oderbruch,
  jedoch  in  der  Voraussicht  der  baldigen  Einführung  eines  neuen  gemeinschaftlichen
  Deichstatuts  für  das  Ober=  und  das  Nieder-Oderbruch  nur  interimistisch
  und  unter  Vorbehalt  anderweiter  Revision,  vom  1.  Januar  1853.
ab  in  Wirksamkeit  treten  zu  lassen.

In  Rücksicht  auf  die  mit  Zustimmung  der  Interessenten  bei  Aufstellung
der  neuen  Deichrolle  befolgten,  von  der  Deich=  und  Ufer-Ordnung  vom  23.  Juni
1717.  abweichenden  Grundsätze  über  die  Art  der  Deich-Unterhaltung  verordnen
Wir  zugleich,  was  folgt:

S.  1.

Die  nach  Kap.  I.  und  II.  der  Deich=  und  Ufer-Ordnung  vom  23.  Juni

1717.  bisher  üblich  gewesene  Nacural-Unterhaltung  der  Deiche  durch  die  Interessenten
  hört  mit  dem  1.  Januar  1853.  auf  und  die  im  Kap.  XV.  daselbst
erwähnten  Damm-,  Ruthen=  und  Viehgelder  fallen  weg.  An  die  Stelle  der
Natural-Unterhaltung  der  Deiche  und  an  die  Stelle  der  Damm-,  Ruthen=  und
Viehgelder  treten  Behufs  Bestreitung  der  Deich-Unterhaltungskosten  und  sonsiigen
  Ausgaben  die  durch  die  neue  Deichrolle  festgesetzten  baaren  Geldbeiträge
Jahrgang  1853.  (Nr.  3691.)  7  der

Auêgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1853.