Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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abe der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium öffentlich be- 
annt zu machen ist. 
F. 11. 
Die in den §. 3. 7. 8. 9. und 10. vorgelchriebenen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner 
Vossische, die Schlesische und die Breslauer Zeitung. Beim Eingehen einer 
oder der anderen dieser Zeitungen wird von dem Oirektorium und dem Aus- 
schusse der Wilhelmsbahn-Gesellschaft unter Genehmigung des Handelseministe- 
riums eine andere Zeitung an deren Stelle gesetzt. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Pririle- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mir Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligarionen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu. ge- 
ben oder den Rechten Drirter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Putbus, den 9. Augusi 1853. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 8827,) Schema
	        
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