Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhültnisse ein Wasserbau- 
Sachverstandiger beigeordnet worden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannr. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so har es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Ande- 
renfalls werden die „Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über 
die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent- 
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für landwirkhschaftiche Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie- 
rung in Frankfurt a. d. O. auszufertigen und dem Deichamte zugustellen. 
Für die Kosten der ersten Ausführung des Deichschlusses und der Deich- 
verlegung vor der Ziebinger Feldmark ist nach Anhörung des Deichamtes von 
dem Regierungs-Kommissarius ein besonderes Deichkataster anzufertigen, und 
darin der noch unverwallte und der noch am Rückstau leidende Theil der Nie- 
derung verhältnitzmäßig stärker heranzuziehen. Bei Fesistellung dieses Spezial- 
karasters, welches auch für die ersten Anlagekosten des Rückstaudeichs maaß- 
gebend bleibt, ist ebenso zu verfahren, wie bei dem Generalkataster. 
S. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag jur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungsanlagen wird für jetzt auf jäahrlich sechs Silbergroschen für den 
Morgen erster Klasse festgesetzt. 
Wemn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand erfor- 
dert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies für die 
Kosten des ersten normalmäßigen Ausbaues des Deiches, bis zu deren Abzah- 
lung in der Regel jährlich mindestens der doppelte Betrag der gewöhnlichen 
Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
F. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietatszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sol- 
len diese bis zur Höhe von fünftausend Thalern zu einem Reservefonds gesam- 
melt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf 
nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondem 
allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
) für
	        
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