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nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte er-
folgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Enffer-
nung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich-
hauptmann die Frist zur Korsschaffung des Grabenauswufs abändern;
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Oeichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
g. 23.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Auf-
setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn ge-
eignete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie
den Transport der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen
lassen; auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deich-
fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-
lichen Stbompolize behorde das Hochwasserprosil und den Eisgang auf
schädliche Weise beschränken;
c) auch Planzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern wür-
den, können von der Strompolizeibehörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den I5. 22. und 23. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestatket
werden.
g. 24.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Oeichhauprmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver-
gütung, sofern diese nicht nach §F. 21. ausgeschlossen bleibt, abzutreten, des-
leichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Manchialen an Sand, Lehm, Ra-
e1en 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen entstandenen
Schadens zu überlassen.
g. 25.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Oeich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an-
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem
Verbande gegen Entschädigung überlassen.
Jahrgong 1853. (Nr. 3867.) 117 g. 26.