Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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bei  dem  Deichhauptmann  anzubringen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet  mit
seinen  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.

Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

S.  28.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der
Deichverwaltung  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Deichschauund
  Deichamts-Konferenzprotokolle  und  ein  Finalabschluß  der  Deichkasse  überreicht
  werden.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkasse  sowohl,
  als  der  gesammten  Oäcchoerwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur
Beiwohnung  der  Deichschauen  und  der  Deichamtsversammlungen  abzuordnen,
eine  Geschäftsanweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Anhörung  des  Deichamtes
zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung
  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1850.  Seile  265.)  die  erforderlichen
Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum  Schutz  des  Deiches,  des  Deichgebietes,  der
Gräben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

C.  29.

Bei  Wassergefahr  ist  der  Kreislandrath  —  ebenso  wie  der  etwa  abgesendete
  besondere  Regierungskommissarius  —  berechtigt,  sich  persönlich  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  und  wieweit  die  erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln
  getroffen  sind.  Findet  Gefahr  im  Verzuge  statt,  so  kann  derselbe
die  ihm  nöthig  scheinenden  Anordnungen  an  Ort  und  Stelle  selbst  treffen.  Die

Deichbeamten  haben  in  diesem  Falle  seinen  Befehlen  unweigerlich  Folge  zu
leisien.

g.  30.

Wenn  das  Deichamt  es  unterlaͤßt  oder  verweigert,  die  dem  Deichverbande
  nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetlic  obliegenden  keillungen  auf  den
Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
  nach  Anhörung  des  Deichamtes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
  bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche  Ausgabe  fest
und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.  Gegen  diese  Entscheidung
  steht  dem  Deichamte  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Minister
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

g.  31.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Deichbeamten  die  ihnen
ukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden  und  etwanige  Beschweren
  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

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