Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 969 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 66 — 
  
(Nr. 3905.) Revidirtes Reglement für die Immobiliar-Feuersozietät der Regierungsbezirke 
Marienwerder und Danzig, mit Ausschluß der ländlichen Grundstücke in 
dem zum Mohrunger landschaftlichen Departement gehörigen Theile des 
Regierungsbezirks Marienwerder. Vom 21. November 1853. 
Wr. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1. 
haben das Westpreußische Feuersozietats-Reglement für das platte Land vom 
27. Dezember 1785., da dasselbe den an solche Institure zu machenden An- 
sprüchen nicht mehr genügt, nach Anhbrung der Provinziallandtags-Versamm- 
lung der Provinz Preufeen, einer Umarbeitung unterwerfen lassen, und an 
Stelle desselben das gegenwärtige revidirte Reglement zu erlassen beschlossen. 
Wir verordnen demnach, auf den Amrag Unseres Ministers des Innern, 
was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Es soll innerhalb der Grenzen der Regierungsbezirke Marienwerder und 
Danzig, mit Ausschluß der ländlichen Grundstücke in dem zum Mohrunger 
landschaftlichen Departement gehörigen Theil des Marienwerderschen Regierungs- 
bezirks, ferner mit Ausnahme der mit der Westpreußischen Landschaft verbun- 
denen Feuersoziett und der zur Zeit bereits rechtlich bestehenden Versicherungs- 
Gesellschaften, fortan nur diese eine öffentliche Sozietät bestehen, deren Zweck 
auf gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und 
in welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß 
sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Versicherers und 
eines Wersicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem 
gegenwärtigen Reglement nach Maaßgabe seiner Versicherungssumme obliegen- 
den Beiträgen verhaftet ist. · 
JahrgangtssausksoosJ 132 F. 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1853.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.