Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforberung vergangen, die Dokumente 
nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worben, so erklaͤrt die 
Direktion die Dokumente öffentlich für nichtig oder verschollen und fertigt an 
deren Stelle andere aus. % « 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
g. 23. 
Von dem reinen Gewinn wird jaͤhrlich zum mindesten der zehnte, und 
um hoͤchsten der fuͤnfte Theil zur Bildung eines Reservefonds zuruͤckgehalten. 
ur der Rest des Gewinns ist die nach §. 20. zur Vertheilung kommende 
Dioidende. 
Welcher Theil des reinen Gewinns innerhalb der vorbezeichneren Grenze 
um Reservefonds zurückgehalten wird, setzt, auf den Antrag der Direktion, der 
dministrationsrath fest. 
enn der Reservefonds auf die Summe von zweimal hunderttausend 
Thalern angewachsen ist, so beschließt die Generalversammlung, ob er noch wei- 
ter erhöht werden soll; doch bedarf der Beschluß einer Erhöhung über die 
Summe von dreimal hunderttausend Thalern der Genehmigung der Scaats- 
Regierung. 
S. 24. 
Die Generalversammlung kann eine Vermehrung des Aktienkapials, 
vermittelsf Ausgabe neuer Aktien, beschließen. 
K. 25. 
Anleihen dürfen nur mit Genehmigung der Generalversammlung kon- 
trahirt werden. 
Wurden solche den Gesammtbetrag von Einhundert fünfzigtausend Tha- 
lern zu übersteigen haben, so sind die desfallsigen Beschlüsse auch der Geneh- 
migung der Staatsregierung unterworfen. 
Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht unter 
den Begriff der vorgedachten Anleihen. 
Titel 1V. - 
Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen, Abänderun= 
gen der Statuten und über Auflösung der Gesellschaft. 
g. 26. 
- Jaͤhrlich sollen in der Generalversammlung die Resultate der Rechnungs- 
Ablage und ein Bericht uͤber den Zustand der Geschaͤfte der Gesellschaft mit- 
getheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden veroͤffentlicht. 
. 27. 
Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannt- 
machun-
	        
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