Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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vere,  oder  ver  eigentliche  Ordinationsbogen,  welcher  nach  beikommendem
  Muster  A.  für  jedes  einzelne  kranke  Individuum  in
Zukuuft  verfaßt  werden  soll,  bleibt  in  der  Registratur  der  Änstalt.

e)  In  keinem  Falle  wird  einem  Arzte  oder  Wundarzte  die
Dispensirung  eines  eigens  verfertigten  oder  sich  beigelegten
Arzneimittels,  dasselbe  mag  übrigens  ein  äußerliches  oder  innerliches
  sein,  erlaubt,  oder  in  den  Rechnungen  passirt.

d)  Die  Aerzte  und  Wundärzte  der  Institute  der  Wohlthätigkeit
  haben  sich  in  ibren  Funktionen  überhaupt  und  in  ihren
Verordnungen  insbesondere,  einer  mit  dem  Zwecke  der  Heilung
oder  Erleichterung  der  Krankheiten  verträglichen  Sparsamkeit
unausgesetzt  zu  befleißen.  Das  Eingangs  berührte,  in  Bälde
erscheinende  Dispensatorium,  wird  diesen  Zweck  erleichtern.

II.  Titel.

Verwendung  und  Controle  der  Arzueimittel.

a)  Nur  für  die  in  den  Instituten  der  Wohlthätigkeit  befindlichen
  Individuen  können  die  Arzneimittel  auf  Rechnung  der
Stiftungen  abgereicht  werden.  Für  die  übrigen  Armen  haben
die  Armenanstalten  zu  sorgen;  jedoch  soll  die  Abgabe  und  Verrechnung
  der  Medikamente  mit  den  obigen  gleichen  Vorschriften
unterliegen.

b)  Für  die  richtige  Ablieferung  der  verordneten  Arzneimittel
  in  der  festgesetzten  Zeit,  nach  Qualität  und  Quantität,
an  die  Individuen,  welche  in  den  Instituten  der  Wohlthätigkeit
derselben  bedürfen,  hat  der  Arzt  und  Wundarzt  des  Hauses  be—
sonders  zu  wachen  und  jeden  Anstand  dem  Administrator  zur
Beseitigung  oder  Berichterstattung  anzuzeigen.

III.  Titel.
Apothekerrechnung  und  Revision  derselben.

àa)  Die  Rechnungen  über  den  Arzneigebräuch  werden  künftig
  für  alle  Institute  der  Wohlthätigkeit  mit  dem  Ende  eines
jeden  Monats  geschlossen.

b)  Der  Apotheker  berechnet  jede  einzelne  Verordnung  nach
der  medizinischen  Taxordnung,  falls  nicht.  einige  besondere  für
die  Institute  vortheilhaftere  Verträge  bestehen,  welche  dieses
Normativ  keineswegs  aufhebt.

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