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untereinander, bei allen Beschwerden uͤber die Anordnungen der Kreisstaͤnde, der
Kreisdirektoren oder des Generaldirektors (F. 9.), welche Sozietaͤts angelegen-
heiten betreffen, haben die Entscheidungen des Landtages definitive Guͤltigkeit,
ohne daß ein weiterer Rekurs oder eine Berufung auf rechtliches Gehoͤr zu-
lässig ist. Wer in die Sozietät eintritt, unterwirft sich dadurch stillschweigend
diesen Bestimmungen und verzichtet auf alle ihm sonst zustehende Mittel zur
Ausführung seiner vermeintlichen Ansprüche. ,
Die Verfügungen wegen Ausführung der von dem Kommunallandtage
in Feuersozietäts-Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse werden, soweit solche er-
forderlich sind, von dem Oberpräsidenten und resp. auf den Vortrag desselben
von dem Ministerium des Innern getroffen.
K. 7.
Da der Kommunallandtag des Markgrafthums Niederlausitz berechtigt
ist, durch einen oder zwei von ihm zu erwählende Abgeordnete an allen Bera-
thungen und Beschlüssen über Land-Feuersozietäts-Angelegenheiten Theil zu neh-
men, so wird der Kurmärkische Kommunallandtag, so oft von diesem Rechte
Gebrauch gemacht wird, bei den vorgedachten Berathungen und Beschlüssen
durch die verfassungsmaßigen Kommunallandrags-Abgeordneten der Kurmark
und den oder die Abgeordneten der Niederlausitz gemeinschaftlich gebilder.
g. 8.
Was die Beschwerden der einzelnen Kreigeingesessenen in Feuersozietäts-
Angelegenheiten betrifft, so werden dieselben, nachdem von der Generaldirektion
darüber entschieden worden, zuvörderst auf dem Kreistage geschlichtet und ent-
schieden. Falls aber der betheiligte Kreiseingesessene oder die Generaldirektion
mit der Entscheidung des Kreistages nicht zufrieden ist, so steht beiden Theilen
der Rekurs an den Kommuinallandtag frei.
Bei der Publikation jeder Entscheidung muß der Betheiligte über das
ihm dagegen zustehende Rechtsmittel belehrt und ihm bekannt gemacht werden,
daß er dasselbe binnen vier Wochen nach der Publikation einzulegen hat, wi-
drigenfalls er des Rechtsmittels verlustig geht und die Entscheidung die Rechts-
kraft erlangt.
Jedoch muß der Betheiligte dem Beschlusse des Kreistages, mit Vorbe-
halt seines Rechts und des Ausspruchs des Kommunallandkags, ohne Weiteres
emnügen, und kann nöthigenfalls durch exekutivische Zwangsmittel dazu ange-
alten werden.
K. 9.
Die Verwaltung der Sozietät wird unter der Aufsicht und Kontrole des
Kommnnallandrages und unter Mitwirkung der Kreisstände und der zu bilden-
den Kreiskommissionen durch einen Generaldirektor, und in jedem Kreise durch
einen dem Generaldirektor untergeordneten Kreisdirektor nach den hier beilie-
ivs genden besonderen Instruktionen geführt.
Für die Sozietät besteht unter Aufsicht des Generaldirektors eine Gene-
ralkasse, die durch einen Rendanten und Kontroleur, und in jedem Kreise unter
N. 4168.) 112 Auf-
b. General=
Direktor,
Kreis-Di-