Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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so lange zu uͤbernehmen, als eine solche Verwaltung oder Vertretung noth- 
wedi ist und von dem Kommmnallandtage keine andere Einrichtung getroffen 
wird. 
K. 12. 
Für die Kreisdirektoren werden auf den Kreistagen Stellvertreter ge- 
wählt, welche die Funktionen der Kreisdirektoren zu versehen haben, falls letztere 
behindert, oder selbst von einem Brandschaden betroffen sind. Räcksichtlich ihrer 
Wahl, Bestätigung und WVereidigung gelten die Bestimmungen des F. 10. des 
Reglements und des F. 19. der Insschtion für die Kreisdirektoren. 
g. 13. 
Fuͤr die Kreisdirektoren sind die assoziirten Kreiseingesessenen in Hinsicht 
der Kassenverwaltung zu haften verpflichtet. 
S. 14. 
Damit die Kreiskommissionen (G. 9. und §. 68.) gebildet werden können, 
haben die der Sozietät angehdrigen Mitglieder des Kreistages in jedem Kreise 
aus den in verschiedenen Theilen desselben wohnenden Sozietätsmitgliedern nach 
ihrem Ermessen sechs bis zwölf Deputirte zu wählen. 
g. 15. 
Der Rendant und der Kontroleur der Generalkasse werden auf dem 
Kommunallandtage von den Mitgliedern desselben gewählt, welche zugleich So- 
zietätsmitglieder Gun. Der Generaldirekkor ist jedoch befugt, wenn eine dieser 
Stellen zu besetzen ist, für dieselbe einen oder mehrere Kandidaten in Vorschlag 
zu bringen, welche zundchst zur Wahl zu bringen sind. Ergiebt sich dabei 
nicht die erforderliche Stimmenmehrheit (F. 17.), so kann der Landtag zur 
Wahl eines andern, ihm von dem Generaldirektor nicht präsentirten Kandidaten 
chreiten. 
Die Anstellung der übrigen Beamten der Generaldirektion bleibt inner- 
halb der durch den vom Kommunallandtage genehmigten Etat festgestellten 
Schranken dem Generaldirektor überlassen. 
g. 16. 
Der Generalrendant hat eine Kaution von 1600 Rthlrn. zu bestellen, 
die nur auf den Vorschlag des Generaldirektors von dem Kommunallandtage 
ermaͤßigt werden kann. 
S. 17. 
Die auf den Landtagen und auf den Kreistagen vorzunehmenden Wahlen 
erfordern zu ihrer Gültigkeit die absolute Mehrheit der Stimmen. Dabei sind 
nurx diejenigen stimmberechtigten Mitglieder zur Abgabe einer Stimme berech- 
tigt, welche persönlich, oder deren gesetzliche Vertreter anwesend sind. 
Der Rendant und der Kontroleur der Generalkasse werden auf Lebens- 
zeit, der Generaldirektor, die Kreisdirektoren, deren Stellvertreter und die Kreis- 
Kommissionsdeputirten aber fortan nur auf sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf 
(Nr. 4168.) dieser 
. General= 
Kasse. 
d. Ständische 
Wahlen.
	        
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