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K. 71.
Wer aus der Sozietät ausscheiden, oder eine genommene Versicherung F. Durch krel-
ermäßigen, oder wegen einer in der Bauan oder Bestimmung eines Gebeudes t
vorgenommenen Veränderung dasselbe in eine höhere Klasse versetzt wissen will,
kann dies nur zweimal im Jahre, nämlich mit dem Tagesbeginn des 1. Ja-
nuar und dem des 1. Juli, bewirken und muß zwei Monate vorher, also
spatestens am 1. November oder 1. Mai, bei dem Kreisdirektor dgrauf antra-
gen. Geht der Antrag später ein, so hat der Antragsteller es sich selbst zuzu-
schreiben, wenn derselbe nicht vom nächsten Termine ab, sondern erst sechs
Monate später berücksichtigt werden kann.
rP 72.
Wenn ein bei der sländischen Sozietät versichertes Gebaude abbrennt, c. Durch Un.“
einstürzt, oder abgetragen wird, und ein neues Gebaude überhaupt nicht an dess nt-
sen Stelle tritt, oder das an die Stelle tretende neue Gebäude eine andere Ss
Bestimmung erhält, vermöge welcher dasselbe bei der ständischen Land-Feuerso-
zietät nach §. 31. nicht versichert werden kann, oder auf einem andern Gehöfte
zu stehen kommt, so erlischt der Versicherungsvertrag, je nachdem der Brand,
er Einsiarz u. s. f. in der ersten oder zweiten Hälfte des Jahres stattfand,
mit dem Ablauf des letzten Juni= oder dem des letzten Dezembertages. Dies
ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei dem Kreisdirektor auf die Löschung des
Gebäudes noch innerhalb des halben Jahres, in welchem der Brand, der Ein-
siurz u. s. f. [lattfand, oder spatestens binnen vierzehn Tagen nach Ablauf desselben
angetragen wird. Geht der Antrag später ein, so erfolgt auch die Löschung
erst sechs. Monate später.
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen abgebrannten, einge-
stürzten oder abgebrochenen Gebäudes ein anderes Gebäude mit derselben Be-
stimmung und auf demselben Gehöfte wieder erbaut, so kritt dies mit Vorbehalt
der spater zu nehmenden neuen Versicherung vorläusig, ohne Rücksicht auf
seine Größe und Bauart, in die Versicherung des früheren Gebäudes ein.
Wenn dies Gebäude daher vor seiner anderweltigen Versicherung abbrennt, so
wird dafür, insofern sein Bauwerth den des fraheren Gebäudes erreichte oder
überstieg, der frühere Versicherungswerth vergütet. Auch wenn die zum Wie-
deraufbau eines solchen Gebäudes angeschafften, auf der Baustelle 4 oder
auf einem Bauplatze im Orte oder in der unmittelbaren Nähe desselben befind-
lichen Materialien verbrennen, wird der erweisliche Werth derselben, insoweit
er die frühere Versicherungssumme nicht überslieg, dem Eigenthümer erstaktet.
g. 74. ·
Ist der Bau eines neuen Gebaͤudes zwar nicht auf demselben Gehoͤfte,
wo das fruͤhere Gebaͤude siand, ausgeführt oder unternommen worden, die
Wahl einer andern Baustelle aber nicht aus eigenem Antriebe des Bebelli
ten, sondern in Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird ebenso verfa
ren, als wenn der frühere Bauplatz beibehalten wäre.
ur 4168.) b 13* K 75.
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