böhung nachgesucht wird (. 63.), haben dann, wenn sie in der Zeit vom
1. Mai bis zum 31. Oktober eingehen, den Eintritt oder die Erhöhung mit dem
darauf folgenden 1. Januar, und wenn sie in der Jeit vom 1. November bis
zum 30. April eingehen, den Eintritt oder die Erhöhung mit dem 1. Juli selbst
dam zur Folge, wenn sie auf den nächst früheren regelmäßigen Eintrittstermin
gerichret sein sollten.
K. 65.
Der Versicherungsvertrag über jedes versicherte Gebdude dauert so lange VI. Auslösung
fort, bis der Besitzer desselben entweder aus der Sozietät ausgeschlossen wird äosh
(. 66. bis 68.), oder aus derselben freiwillig ausscheidet (S. 71.), oder bis trages.
durch den Untergang des Gebäudes eine Veränderung eintritt (§#. 72. bis 74.).
g. 66.
Die Sozietät hat das Recht, einzelnen Mitgliedern den Versicherungs-A.Durch Ausvertrag
zu kündigen und dieselben sofort auszuschliehen, wenn für diese Maaß= „#iehung.
regel einer der nachstehenden Gründe vorhanden ist, nämlich entweder: « «
a) ein allgemein schlechter Ruf, der durch moralisch schlechten Lebenswandel,
oder unordentliche, liederliche Wirthschaftsfuͤhrung, oder eine uͤbermaͤßige
Verschuldung begruͤndet ist, oder
h) absichtliches oder hoͤchst fahrlaͤssiges Verfallenlafsen der Wohn- und Wirthschaftsgebaͤude,
oder eine Baufaͤlligkeit derselben, welche zwar nicht auf
diese Weise verschuldet ist, aber so weit geht, daß deren fernere Bewohnung
oder Benutzung polizeilich untersagt, oder ihr Werth bis auf den
achten Theil des Neubauwerthes herabgesunken ist,
oder endlich «» » »
c)grobeFahtlässigkectbetdekHandhabungmitFeuekunstcht.
Im Falle der Ausschließung hat der Kreisdirektor die Verpflichtung, hiervon
den nach den Vermerken des Katasters ihm bekannten und eingetragenen
Glaͤubigern Nachricht zu geben.
S. 607.
Die Kreisdirektoren haben unauzgesetzt ihre Aufmerksamkeit darauf zu
richten, ob die vorgedachten Gründe zur Ausschiegung bei dem einen oder andern
Mitgliede der Sozietät vorhanden sind. Ganz besonders ist dies in Betreff
der in der Separation begriffenen Sozietätsmikglieder erforderlich.
g g. 68.
Haͤlt ein Kreisdirektor die Ausschließung eines Mitgliedes nach H. 66. b. Verfah.
fuͤr gerechtfertigt, so ist er befugt und verpflichtet, dieselbe sofort provisorisch ren.
auszusprechen. Dieser Ausspruch hat die Wirkung, daß der Versicherte fuͤr
einen Brandschaden, der sich nach der Ankuͤndigung der Ausschließung ereignet,
keine Verguͤtigung von der Sozietaͤt in Anspruch nehmen darf. Beruhigt sich
der Ausgeschlossene bei der Entscheidung des Kreisdirektors nicht, so hat er dies
sofort, spätestens aber zehn Tage nach der Mittheilung, zu erklären, wonächst der
Johrgang 1855. (Nr. 4108.) 13 Kreis-