Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

böhung  nachgesucht  wird  (.  63.),  haben  dann,  wenn  sie  in  der  Zeit  vom
1.  Mai  bis  zum  31.  Oktober  eingehen,  den  Eintritt  oder  die  Erhöhung  mit  dem
darauf  folgenden  1.  Januar,  und  wenn  sie  in  der  Jeit  vom  1.  November  bis
zum  30.  April  eingehen,  den  Eintritt  oder  die  Erhöhung  mit  dem  1.  Juli  selbst
dam  zur  Folge,  wenn  sie  auf  den  nächst  früheren  regelmäßigen  Eintrittstermin
gerichret  sein  sollten.

K.  65.

Der  Versicherungsvertrag  über  jedes  versicherte  Gebdude  dauert  so  lange  VI.  Auslösung
fort,  bis  der  Besitzer  desselben  entweder  aus  der  Sozietät  ausgeschlossen  wird  äosh
(.  66.  bis  68.),  oder  aus  derselben  freiwillig  ausscheidet  (S.  71.),  oder  bis  trages.
durch  den  Untergang  des  Gebäudes  eine  Veränderung  eintritt  (§#.  72.  bis  74.).

g.  66.

Die  Sozietät  hat  das  Recht,  einzelnen  Mitgliedern  den  Versicherungs-A.Durch  Ausvertrag
  zu  kündigen  und  dieselben  sofort  auszuschliehen,  wenn  für  diese  Maaß=  „#iehung.
regel  einer  der  nachstehenden  Gründe  vorhanden  ist,  nämlich  entweder:  «  «

a)  ein  allgemein  schlechter  Ruf,  der  durch  moralisch  schlechten  Lebenswandel,
oder  unordentliche,  liederliche  Wirthschaftsfuͤhrung,  oder  eine  uͤbermaͤßige
Verschuldung  begruͤndet  ist,  oder

h)  absichtliches  oder  hoͤchst  fahrlaͤssiges  Verfallenlafsen  der  Wohn-  und  Wirthschaftsgebaͤude,
  oder  eine  Baufaͤlligkeit  derselben,  welche  zwar  nicht  auf
diese  Weise  verschuldet  ist,  aber  so  weit  geht,  daß  deren  fernere  Bewohnung
  oder  Benutzung  polizeilich  untersagt,  oder  ihr  Werth  bis  auf  den
achten  Theil  des  Neubauwerthes  herabgesunken  ist,

oder  endlich  «»  »  »
c)grobeFahtlässigkectbetdekHandhabungmitFeuekunstcht.
Im  Falle  der  Ausschließung  hat  der  Kreisdirektor  die  Verpflichtung,  hiervon
  den  nach  den  Vermerken  des  Katasters  ihm  bekannten  und  eingetragenen

Glaͤubigern  Nachricht  zu  geben.
S.  607.

Die  Kreisdirektoren  haben  unauzgesetzt  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  zu
richten,  ob  die  vorgedachten  Gründe  zur  Ausschiegung  bei  dem  einen  oder  andern
  Mitgliede  der  Sozietät  vorhanden  sind.  Ganz  besonders  ist  dies  in  Betreff
  der  in  der  Separation  begriffenen  Sozietätsmikglieder  erforderlich.

g  g.  68.

Haͤlt  ein  Kreisdirektor  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  nach  H.  66.  b.  Verfah.
fuͤr  gerechtfertigt,  so  ist  er  befugt  und  verpflichtet,  dieselbe  sofort  provisorisch  ren.
auszusprechen.  Dieser  Ausspruch  hat  die  Wirkung,  daß  der  Versicherte  fuͤr
einen  Brandschaden,  der  sich  nach  der  Ankuͤndigung  der  Ausschließung  ereignet,
keine  Verguͤtigung  von  der  Sozietaͤt  in  Anspruch  nehmen  darf.  Beruhigt  sich
der  Ausgeschlossene  bei  der  Entscheidung  des  Kreisdirektors  nicht,  so  hat  er  dies
sofort,  spätestens  aber  zehn  Tage  nach  der  Mittheilung,  zu  erklären,  wonächst  der

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