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binnen zehn Tagen nach der Mittheilung derselben dagegen den Rekurs nach dem
im §. 8. vorgeschriebenen Instanzenzuge ergreifen.
Findet die Kommission bei einem, bei einer andern Gesellschaft oder Bank
versicherten Gebäude eine höhere als die nach den Grundsätzen dieses Regle-
ments zulässige Versicherung, oder eine andere Unregelmaßigkeit, so hat sie dies
dem Kreisdirektor zur weikeren Veranlassung anzuzeigen.
KS. 82.
Sobald der Beschluß der Revisionskommission (F. 81.) dem Versicherten
bekannt gemacht ist, wird im Falle eines Brandschadens die Entschadigun nur
nach Maaßgabe dieses Beschlusses gewährt. Insofern jedoch später im Wege
des Rekurses eine andere Entscheidung herbeigefährt wird, ist diese auch hin-
sichtlich der Eneschädigung für einen in der Zwischenzeit etwa vorgefallenen
Brandschaden und der für diese Zeit zu entrichtenden Beiträge maaßgebend.
g. 83. .
Dem Kommunallandtage bleibt vorbehalten, auch innerhalb des zehn-
jährigen Zeitraums Revisionen ganzer Kreise oder einzelner Ortschaften nach
B. Besondere.
Maaßgabe der §#. 79. bis 82. vornehmen zu lassen.
S. 84.
Ganz unabhängig von diesen Revisionen durch die Kreiskommissionen ist
der Generaldirektor und jeder Kreisdirektor nicht nur befugt, sondern auch ver-
pflichtet, überall, wo er eine Unrichtigkeit des Katasters oder eine höhere als
die nach den #. 41. bis 45. zulassige Versicherung vermuthet, oder ihm eine
solche von der Polizeibehörde oder durch die Gendarmen, welche letztere von
dergleichen Umrichtigkeiten der Polizeibehörde und dem Kreisdirektor Anzeige zu
machen verpflichtet sind, angezeigt wird, entweder seinerseits Revisionen einzelner
Gebäude oder ganzer Ortschaften selbst vorzunehmen, oder auch durch einen
vereideten Baubeamten zu veranlassen, # Im letzteren Falle hat der Baubeamte
das Resultat der Revision, bei welcher jedenfalls die Ortspolizei-Behörde resp.
die Dorfgerichte zuzuziehen sind, auch den Versicherten die Theilnahme anheim-
zustellen ist, sofort an Ort und Scelle zu berechnen und dem WVersicherten
schriftlich bekannt zu machen, oder demselben, wenn er nicht anwesend sst, durch
die Ontspoltzet-Behörde resp. die Dorfgerichte in vorschriftsmaßiger Weise bekannt
machen zu lassen. Auch hat der Baubeamte spatestens drei Tage nach der
vorgenommenen Revision den Erfolg derselben dem Kreisdirekror mitzutheilen,
welcher sofort die Summe, bis zu welcher die Versicherungssumme in Folge
der Revision herabgesetzt werden muß, berechnet und dem Versicherten durch die
HOrkspolizei-Behörde resp. die Dorfgerichte bekannt machen läßt und das Kataster
hiernach berichtigt.
Die Entscheidungen, welche in Folge einer solchen vom Kreisdirektor oder
von einem Baubeamten vorgenommenen Revision getroffen werden, treten sofort
in Wirksamkeit.
Will der Versicherte sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigen, so muß
er binnen zehn Tagen nach der Mittheilung derselben den Rekurs dagegen nach
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