Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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binnen zehn Tagen nach der Mittheilung derselben dagegen den Rekurs nach dem 
im §. 8. vorgeschriebenen Instanzenzuge ergreifen. 
Findet die Kommission bei einem, bei einer andern Gesellschaft oder Bank 
versicherten Gebäude eine höhere als die nach den Grundsätzen dieses Regle- 
ments zulässige Versicherung, oder eine andere Unregelmaßigkeit, so hat sie dies 
dem Kreisdirektor zur weikeren Veranlassung anzuzeigen. 
KS. 82. 
Sobald der Beschluß der Revisionskommission (F. 81.) dem Versicherten 
bekannt gemacht ist, wird im Falle eines Brandschadens die Entschadigun nur 
nach Maaßgabe dieses Beschlusses gewährt. Insofern jedoch später im Wege 
des Rekurses eine andere Entscheidung herbeigefährt wird, ist diese auch hin- 
sichtlich der Eneschädigung für einen in der Zwischenzeit etwa vorgefallenen 
Brandschaden und der für diese Zeit zu entrichtenden Beiträge maaßgebend. 
g. 83. . 
Dem Kommunallandtage bleibt vorbehalten, auch innerhalb des zehn- 
jährigen Zeitraums Revisionen ganzer Kreise oder einzelner Ortschaften nach 
B. Besondere. 
Maaßgabe der §#. 79. bis 82. vornehmen zu lassen. 
S. 84. 
Ganz unabhängig von diesen Revisionen durch die Kreiskommissionen ist 
der Generaldirektor und jeder Kreisdirektor nicht nur befugt, sondern auch ver- 
pflichtet, überall, wo er eine Unrichtigkeit des Katasters oder eine höhere als 
die nach den #. 41. bis 45. zulassige Versicherung vermuthet, oder ihm eine 
solche von der Polizeibehörde oder durch die Gendarmen, welche letztere von 
dergleichen Umrichtigkeiten der Polizeibehörde und dem Kreisdirektor Anzeige zu 
machen verpflichtet sind, angezeigt wird, entweder seinerseits Revisionen einzelner 
Gebäude oder ganzer Ortschaften selbst vorzunehmen, oder auch durch einen 
vereideten Baubeamten zu veranlassen, # Im letzteren Falle hat der Baubeamte 
das Resultat der Revision, bei welcher jedenfalls die Ortspolizei-Behörde resp. 
die Dorfgerichte zuzuziehen sind, auch den Versicherten die Theilnahme anheim- 
zustellen ist, sofort an Ort und Scelle zu berechnen und dem WVersicherten 
schriftlich bekannt zu machen, oder demselben, wenn er nicht anwesend sst, durch 
die Ontspoltzet-Behörde resp. die Dorfgerichte in vorschriftsmaßiger Weise bekannt 
machen zu lassen. Auch hat der Baubeamte spatestens drei Tage nach der 
vorgenommenen Revision den Erfolg derselben dem Kreisdirekror mitzutheilen, 
welcher sofort die Summe, bis zu welcher die Versicherungssumme in Folge 
der Revision herabgesetzt werden muß, berechnet und dem Versicherten durch die 
HOrkspolizei-Behörde resp. die Dorfgerichte bekannt machen läßt und das Kataster 
hiernach berichtigt. 
Die Entscheidungen, welche in Folge einer solchen vom Kreisdirektor oder 
von einem Baubeamten vorgenommenen Revision getroffen werden, treten sofort 
in Wirksamkeit. 
Will der Versicherte sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigen, so muß 
er binnen zehn Tagen nach der Mittheilung derselben den Rekurs dagegen nach 
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