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nicht befindet, haben die Dorfgerichte dies bi jerundzwanzig Stunden dem
Kreisdirektor anzuzeigen.
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Auf Grund dieser Anzeige muß der Kreisdirektor sich ungesäumt, jeden-
falls binnen acht Tagen, nach der Brandslelle begeben und dork feslstellen, in-
wieweit versicherte Gebaude gänzlich zerstört, oder nur theilweise beschädigt,
und welche Entschädigungen für diese Gebaäude, sowie etwa nach F. 92. für
unversicherte Gegenstände, zu gewähren sind.
g. 96.
Betraͤgt der Versicherungswerth eines theilweise beschädigten Gebaudes
weniger als 500 Rthlr., so hat der Kreisdirektor die nach F. 90. zu gewäh-
rende Entschädigungssumme unter Zuziehung zweier anderer Sozietätsmilglieder
festzustellen. Die Ortspolizei-Obrigkeit ist berechtigt, an- dieser Feststellung Theil
zu nehmen und deshalb wo möglich vorher zu benachrichtigen.
S. 97.
Beträgt dagegen die Versicherungssumme eines theilweise beschädigten
Gebäudes 500 Rthlr. oder mehr, so ist die Zuziehung zweier vereidigter Werk-
meister oder eines Königlichen Baubeamten bei der Schadensermittelung noth-
wendig.
S. 98.
Bei Feslsiellung der nach §##. 92. und 93. für unversicherte Gegenstände
zu gewährenden Entschädigung sindet im Allgemeinen das F. 96. vorgeschrie-
bene Verfahren statt. Handelt es sich jedoch um eine Entschädigung für Ge-
bäude, die einen Bauwerth von 500 NRechlr. oder mehr haben, so wird nach
G. 97. verfahren.
g. 99.
Jede nach §F. 87— 98. zu gewährende Entschädigung wird ersi durch
die Genchmigung und Fesisetzung des Generaldirektors zahlbar. Der Kreis-
direktor hat jedoch das Resultat seiner Ermittelungen als ein vorläufiges den
Betheiligten noch vor der Berichtserstaktung bekannt zu machen. Glauben diese
dadurch verletzt zu sein, so sieht ihnen frei, eine Revision der Ermittelungen
durch einen Baubeamten, resp. einen höheren Baubeamten zu veranlassen.
F. 100.
Sobald das Resultat der Schadensermittelung von den Bethelligten an-
erkannt, oder die verlangte Revision bewirkt worden isi, hat der Kreisdirektor
sämmtliche Verhandlungen mit seinem Gutachten dem Generaldirekror zu über-
reichen, der dieselben zu prüfen und den von ihm fellgesetzten Bekrag zur Zah-
lung anzuweisen hat. Gegen seine Entscheidung können die Betheiligten nach
S. S. den Rekurs ergreifen.
Jotraang 1855. (N. 4108.) 14 K. 101.