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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährlzistung eihens des Staats ncht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenncniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Umterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Febrmmar 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Provinz Schlesien, Regierungebezirk Oppeln.
Obligation
des Coseler Kreises.
Littr. -
über Einhundert Thaler Preußisch Kurant.
A## Grund des unter . .. beslctigten Kreistagsbeschlusses vom
1. September 1853. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Coseler Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Schuld von Einhundert Thalern Meugisch
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor-
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rück ahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1856. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs=
fonds, zu welchem der Kreis jährlich mindestens eine, dem anderkhalb#a en
Monatsbetrage der im Kreise aufkommenden direkten Staatssteuern, mit Aus-
nahme der Hausirgewerbesteuer, gleiche Summe einzuschießen hat.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1856. ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt Sche,
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