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S. 12.
Im Abwesenheits= oder Verhinderungsfalle der Direktoren müssen die-
selben durch ein Mitglied des Verwaltungsrathes vertreten werden, zu welchem
Zwecke zwei Mitglieder als fungirende Räche (F. 18.) zu ernennen sind.
C. 13.
Der Direkrion steht es frei, in streitigen, wichtigen oder schwierigen Fal-
len sich mit den fungirenden Räthen zu benehmen, auch den Zusammemtritt
des Verwaltungsrathes bei dem Vorsttzenden zu beantragen.
II. Abschnitt.
Vom Verwaltungsrathe.
S. 14.
Der Verwaltungsrath (F. 5.) besteht aus zwölf zu wählenden Mitglie-
dern. Das über seine Wahl notariell aufzunehmende und auszufertigende Pro-
kokoll dient zu seiner Legitimation.
Außer den gewählten zwölf Mitgliedern gehören zum Verwaltungsrathe
als blos berathende Mitglieder die beiden Direktoren. 6
Jedes gewahlte Mitglied muß Inhaber von fünf Aktien sein, oder
solche binnen sechs Wochen, nach Annahme der Wahl, erwerben und dieselben
bei dem Verwaltungsrathe niederlegen.
K. 15.
Der Verwaltungsrath, der aus seinen gewählten Mitgliedern für die
Dauer von je einem Jahre einen WVorsitzenden und einen Stellvertreter ernennt,
beräth und verfügt, innerhalb der Grenzen des Statuts, über alle Angelegen-
heiten der Gesellschaft, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder
den Direktoren vorbehalten sind. Er kontrolirt die Direktion.
Alle Ausfertigungen der Beschlüsse, Anordnungen und Bekanntmachun-
gen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellverrreter, oder in deren Auf-
trage von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben.
KS. 16.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig vierteljährig am zwei-
ten Mittwoch des Quartals, und im Falle dies ein Fest= oder Feiertag ist,
am nächsten darauf folgenden Werktage, im Lokale der Direktion. Zu dieser
ordentlichen, sowie zu außerordentlichen Sitzungen, wird der Verwaltungsrath,
unter Beifügung der Tagesorbnung, durch den Vorsitzenden, dessen Stelloer-
treter, oder im Auftrage derselben durch die Direktion, schriftlich eingeladen.
S. 17.