Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter prasidirt, berichtet der Verwal- 
tungsrath durch eines seiner Mitglieder über die Lage des Geschäfts und bringt 
diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der Tagesordnung slehen. 
Jedem stimmfahigen Aktionair sieht das Recht zu, Gegenstände zum 
Vortrage zu bringen; der Verwalkungerarh ist aber befugt, jeden Antrag, der 
nicht mindestens vier Wochen vor Erbffnung der Versammlung schriftlich ein- 
gereicht ist, der nächsten Generalversammlung zuzuweisen. 
g. 25. 
In jeder ordentlichen Generalversammlung werden aus der Mitte der- 
selben drei Revisoren gewählt, welche die Bücher nach deren letztem Abschlusse, 
sowie die Rechnungen und Beläge zu prüfen und Decharge zu ertheilen haben. 
g. 26. 
Bei den Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Gleichheit der 
Stimmen die des Vorsitzenden. Nichtanwesende Aktionaire sind an die Be- 
schlüsse der Versammlung gebunden. ' 
5.-27. 
Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; dieselben werden 
mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen saͤmmtliche Per- 
sonen benannt sind, vorgenommen, wobei weder Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes, noch Beamte der Gesellschaft zu Skrutatoren ernannt werden duͤrfen. 
Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, 
so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache Cnnennkedt 
heit entscheidet. Bei dann eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet 
das Loos. 
. 28. 
Eine außerordentliche Generalversammlung wird Seitens der Gesellschaft 
nur von dem Verwaltungsrathe berufen für spezielle Gegenstände. 
Diese Berufung muß geschehen durch die oben F. 21. angeführten Blätter, 
unter Angabe der Berathungsgegenstände, mit einer Frist von vier Wochen. 
Aktionaire, welche zusammen mindestens Eintausend Aktien repräsentiren, 
können die Berufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung durch 
den Verwaltungsrath verlangen. 
6. 20. 
Eine außerordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn darin 
außer denen der Mitglieder des Verwaltungsrakhes und der Drrektion achtzig 
Stimmen vertreten sind. 
Sollten so viele Stimmen in einer solchen Generalversammlung nicht 
(Nr. 4191) ver-
	        
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