Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die Auflösung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den 
S#. 25., 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen 
ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen 
Bestimmungen bewirkt. 
Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse be- 
stimmt der Verwaltungsrath. 
Titel V. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung des Statuts. 
S. 46. 
Streitigkeiten, welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, es sei 
zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen, Vertretern oder Beamten, oder 
unter den letzteren Personen selbst, dürfen, mit Ausnahme der im F. 34. er- 
wähnten Fälle, nur durch Schiedsmänner entschieden werden, von denen jeder 
Theil einen wählt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schieds- 
richter sich innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle er- 
nennt der Direktor des Kreisgerichts zu Bielefeld aus der Zahl der Mitglieder 
desselben den Obmann. Schiedsrichter und Obmann müssen in Bielefeld woh- 
nen. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar 
oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schieds- 
richters länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere 
Theil beide Schiedsmänner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch 
innerhalb spatestens vier Wochen zu thun. Gegen den schiedsrichterlichen Spruch 
sindet, den Fall der Nichtigkeit ausgenommen, kein Rechtsmittel siatt. 
Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen der 
#. 167. ff. Theil J. Tirel 2. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung maaßgebend. 
F. 47. 
Abänderungen der Statuten können nur durch den Verwaltungsrath be- 
antragt und von der Generalversammlung nur durch eine Mehrheit von zwei 
Drittheilen der vertretenen Stimmen beschlossen werden, zu welchen Veschlsssen 
die landesherrliche Genehmigung erforderlich ist. 
Titel VI.
	        
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