Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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S.  74.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Landgemeinde  steht  der  Gemeindevorsteher
  (Lehnsmann).

Dem  Gemeindevorsteher  steht  ein  Stellvertreter  zur  Seite,  welcher  ihn  in
den  Amtsgeschäften  zu  unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Stellvertreter  auf  höchstens  sechs  vermehrt
  werden.

Wo  die  Zahl  der  Stellvertreter  nach  der  bisherigen  Ortsverfassung  zwei
oder  mehr,  aber  nicht  mehr  als  sechs  betragen  hat,  verbleibt  es  hierbei  bis  zu
anderweiter  ortsstatutarischer  Festsetzung.

In  größeren  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  aus  dem  Gemeindevorsteher
  und  den  Stellvertretern  bestehender  kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt
  werden.

C.  75.

Der  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter  werden  von  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  aus  der  Zahl  der  Gemeindeglieder  auf  sechs
Jahre  gewählt.  Nach  dreijähriger  Amtsdauer  kann  der  Gemeindevorsteher  auf
weitere  neun  Jahre  gewählt  werden.

In  Gemeinden  mit  mehr  als  2  000  Einwohnern  und  in  den  Koogs-=gemeinden
  des  Kreises  Tondern  kann  die  Gemeindevertretung  die  Anstellung  eines
besoldeten  Gemeindevorstehers  beschließen.  Die  Wahl  desselben  erfolgt  auf  die
Dauer  von  zwölf  Jahren  und  ist  nicht  beschränkt  auf  die  Gemeindeglieder.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  gleichzeitig  Gemeindevorsteher
und  Stellvertreter  sein.

.  77.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter,
  als  Vorsitzenden,  und  aus  zwei  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  zu  wählenden  Beisizern.  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der
Beisitzenden  zum  Protokollführer.  Erforderlichen  Falles  kann  jedoch  auch  eine  nicht
zur  Wahlversammlung  gehörige  Person  zum  Protokollführer  ernannt  werden.

9.  81  Absatz  1  und  2.
Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Stellvertreter  bedürfen  der  Vestätigung
  durch  den  Landrath.
Vor  der  Bestätigung  ist  der  Amtsvorsteher  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

S.  85.

Die  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
  von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher
vereidigt.

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