Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 14. 
  
(Nr. 4203.) Statut des Grünberger Deichverbandes. Vom 26. März 1855. 
Wu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Krig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der link- 
seitigen Oder-Niederung unterhalb des sogenannten Sattel-Vorwerks Behufs der 
gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwem- 
mungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die ge- 
setzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir 
hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen wom 28. Januar 
1848. SM# 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. Seite 54.) die 
Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Grünberger Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Sctatut. 
g. 1. 
In der am linken Ufer der Oder von der Höhe beim Sattel-Vorwerk 
bis zur Stadt Crossen sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer 3 
aller eingedeichten oder noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Ver- 
wallung bei dem höchsten bekannten Waseserstande der Ueberschwemmung unter- 
liegen würden, von dem obersten Anfange der Niederung bis zu der im §. 5. 
Umfang und 
weck des Ver- 
andes. 
unter Nr. 3. näher beschriebenen unteren Grenze des deichpflichtigen Gebiet 
im Crossen-Tschausdorfer Oderwalde zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Deichverband hat seinen Gerichtssiand bei dem Kreisgerichte zu 
Grünberg. 
K. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien, tüchtigen Hauptdeich 
von der natürlichen Anhöhe beim Sattel-Vorwerk an bis zur oberen Grenze 
Jahrgang 1855. (Nr. 4203.) 32 des 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1855.
	        
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