Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhält- 
nisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem 
Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich der Beschwerde- 
fübrer einerseits und der Deichamts-Depurirte Andrrerseits, bekannt gemacht; 
sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Be- 
wenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden 
die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. 
kät die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwer- 
eführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasiers ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 6. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich acht- 
ehn Silbergroschen pro Morgen festgesetzt, und die Hoͤhe des anzusammelnden 
Kexewefonds auf zweitausend Thaler besiimmt. 
g. 7. 
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
zwölf festgesetzt. 
Bas denselben bestellt 
1) Unser Hausministerium für die Fongrundsüücke 1 Repräsentanten, 
2) die Regierung in Potsdam für die fiskalischen Grund- 
ck..·.......................................... 1 - 
3) die Gemeinde Bornsit 21 - 
4) 2 2 Eiche ... ... ..........-......·... 1 - 
5) - - Golm ............. 5 - 
- Nattwerder . . . . .. ... ..... .. . .. .. . . .. 1 - 
) 
7) die bekheiligten Grundbesitzer aus Kuhforth, Grube," 
Nodlitz, Eichholz, BornnHnmmm.111 Ob 
8) das Schlächrergewerk in Potsgadoon ... 1 O 
12 Repraͤsentanten, 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern. Die Schulzen der Gemeinden Born- 
slädt, Eiche, Golm, Nattwerder, sind ein- fuͤr allemal deren Repraͤsentanten. 
Die vier anderen Reprasentanten fuͤr Golm werden vom Dorfgericht ernannt. 
Ebenso erfolgt die Wahl der Stellvertreter durch die Dorfgerichte. 
g. 8. 
Die Wahl des Repräsentanten und Stellvertreters für Kuhforeh, Grube, 
Nedlitz, Eichholz, Bornim, erfolgt unter Leitung eines von der Regierung zu 
Potsdam zu ernennenden Wahlkommissarius auf sechs Jahre. 
G# 4200.) Waͤhl-
	        
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