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Waͤhlbar dabei ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz
der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Erkenntniß verloren hat und
nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit
verliert die Wahl ihre Wirkung.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflichtigen
Grundstücks von mindestens zwei Morgen Fläche, welcher mit seinen
Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat.
Auch Parren, Kirchen, Schulen, und andere moralische Personen, desgleichen
Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechtes
bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Die Liste der Wähler, welche der Wahlkommissarius aufstellt, wird vierzehn
Tage lang in einem zur öffentlichen Kenneniß gebrachten Lokale offen gelegt.
Wbrend dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen. gegen die
Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahl steht dem Deichamte
zu.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung
zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Gemeindewahlen
analogisch anzuwenden.
g. 9.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfaͤllen des
Repräsenranten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz
an einem entfernten Orte wählt. « -
H.10.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz- Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.)
sollen fuͤr den Deichverband des Golmer Bruches Guͤltigkeit haben, soweit sie
vorstehend nicht abgeaͤndert sind.
S. 11.
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Die Auflösung des Deichverbandes bleibt zwar vorbehalten für den Fall,
wenn die Erfahrung wider Erwarten nach einer längeren Reihe von Jahren
überzeugend darthun sollte, daß die Koflen der Unterhaltung der Anlagen den
Nutzen