Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Waͤhlbar  dabei  ist  jeder  großjaͤhrige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz
der  buͤrgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraͤftiges  Erkenntniß  verloren  hat  und
nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit
verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjährige  Besitzer  eines  deichpflichtigen
  Grundstücks  von  mindestens  zwei  Morgen  Fläche,  welcher  mit  seinen
Deichkassenbeiträgen  nicht  im  Rückstande  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat.

Auch  Parren,  Kirchen,  Schulen,  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjährige,  haben  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
Grundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch
Bevollmächtigte  ausüben.

Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpächter,  ihren  Gutsverwalter,
oder  einen  anderen  stimmfähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechtes
  bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Die  Liste  der  Wähler,  welche  der  Wahlkommissarius  aufstellt,  wird  vierzehn
  Tage  lang  in  einem  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebrachten  Lokale  offen  gelegt.

Wbrend  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen.  gegen  die
Richtigkeit  der  Liste  bei  dem  Wahlkommissarius  erheben.  Die  Entscheidung
über  die  Einwendungen  und  die  Prüfung  der  Wahl  steht  dem  Deichamte
  zu.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

g.  9.
Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfaͤllen  des
Repräsenranten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Repräsentant

stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz
  an  einem  entfernten  Orte  wählt.  «  -

H.10.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  fuͤr  kuͤnftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-  Sammlung  vom  Jahre  1853.  Seite  935.)
sollen  fuͤr  den  Deichverband  des  Golmer  Bruches  Guͤltigkeit  haben,  soweit  sie
vorstehend  nicht  abgeaͤndert  sind.

S.  11.

Abänderungen  dieses  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Die  Auflösung  des  Deichverbandes  bleibt  zwar  vorbehalten  für  den  Fall,
wenn  die  Erfahrung  wider  Erwarten  nach  einer  längeren  Reihe  von  Jahren
überzeugend  darthun  sollte,  daß  die  Koflen  der  Unterhaltung  der  Anlagen  den

Nutzen