Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Grunblapi- 
tal und Aktien. 
Verzinsung. 
Veräußerun= 
gen. 
Ausländer. 
— 258 — 
des Zweckes zu berufenden Generalversammlung, und außerdem die landes- 
herrliche Genehmigung erforderlich. 
g. 3. 
Das Grundkapital der Gesellschaft (F. 1.), welches waͤhrend ihrer Dauer 
nicht zurückgenommen werden darf, wird durch sechshundert auf besiimmte 
I#babeen lautende Aktien, jede von siebenhundert und funfzig Reichsthaler, 
argestellt. — 
Davon sind ursprünglich Einhundert und funfzig und nachtraglich dreipig, 
überhaupt also Einhundert und achtzig Reichsthaler Preußisch Kurant auf jede 
Aktie baar eingezahlt, über die übrigen fünfhundert und siebenzig Reichsthaler 
aber von den Aktionairs für jede Aktie Ein Wechsel an die Order der Di- 
rektion der Kompagnie ausgestellt worden, worauf die später erwa nach Be- 
darf zu bewirkenden Einzahlungen abgeschrieben werden. Das Formular zu 
diesem Wechsel ist diesen Statuten suh A. und das Formular der Aktie ist 
denselben sub B. beigefügt. 
g. 4. 
Fuͤr den ersten geleisteten baaren Einschuß von zwanzig Prozent, also 
von Einhundert und funfzig Reichsthaler, bezahlt die Kompagnie, soweit die 
Einnahmeuͤberschuͤsse des verflossenen Rechnungsjahres dazu ausreichen, jaͤhrlich 
vier Prozent Zinsen; auf den spaͤter geleisieten Nachschuß von dreißig Reichs- 
thalern per Aktie, fowie auf die uͤbrigen baaren Einschuͤsse, welche spaͤterhin 
gefordert werden moͤchten, werden keine Zinsen verguͤtet. 
g. 5. 
Die Veraͤußerung der Aktien ist nur mit Genehmigung der Direktion 
und an solche Personen zulaͤssig, welche als Mitglieder der Gesellschaft anzu- 
nehmen in keiner Weise bedenklich ist. Das Recht, diese Genehmigung zu er- 
theilen, oder sie zu versagen, sieht der Oirektion unbedingt zu, ohne daß sie 
verpflichtet wäre, Gründe anzugeben. Wird die Veräußerung Seitens der 
Direktion genehmigt (was auf der Aktie zu vermerken), so werden dem Ver- 
dußerer seine Wechsel für die verdußerten Aktien zurückgegeben und an deren 
Stelle von dem Erwerber neue Wechsel zu gleichem Belrage, an die Order 
der Direktion lautend, eingeliefert. 
g. 6. 
Die Aktien sollen in der Regel nur auf den Namen solcher Personen 
lauten oder umgeschrieben werden, welche der Preußischen Gerichtsbarkeit un- 
terworfen sind. Wollte ein Ausländer Aktien auf eigenen Namen erwerben, 
so muß er für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten einen der Preußischen 
Gerichtsbarkeit unterworfenen Kaventen slellen, gegen den die Direkkion nichts 
u erinnern findet, und welcher sich für die Verpflichtungen des ausländischen 
ktionairs selbstschuldnerisch verbürgt. 
F. 7.
	        
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