Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Wahl.

Geschaͤftsleitung.


—  260  —

K.  11.

Die  Wahl  eines  jeden  der  fünf  Direkloren  erfolgt  auf  die  Dauer  von
fünf  Jahren.

Scheidet  ein  Direktor  vor  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  gänzlich  aus,  so
erfolgt  die  Wahl  seines  Nachfolgers  nur  auf  die  noch  übrige  Amtêdauer  des
Vergängers  6  daß  dadurch  der  regelmäßige  fünfjährige  Wahlturnus  nicht
verändert  wird.

Eine  solche  Neuwahl  muß  erfolgen,  sobald  zwei  oder  mehr  Direktoren
in  dieser  Art  ausscheiden.

S.  12.

In  der  ersten  Generalversammlung  nach  Bestätigung  der  revidirten  Statuten
  werden  die  fünf  Direkloren  gewählt.  Von  den  fünf  Direktoren  scheidet
jeahrlich,  sobald  die  Jahresrechnung  gelegt  ist,  einer  aus.  Die  Reihenfolge
wird  für  die  ersten  fünf  Jahre  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Wahl  des
neuen  Direktors  erfolgt  durch  die  Generalversammlung.  Die  Oirektion  macht
dazu  geeignete  Vorschläge.  Außerdem  steht  jedem  Aktionair  das  Recht  zu,
Vorschläge  zu  machen.  ODerjenige  von  den  vorgeschlagenen  Kandidaten,  welcher
in  der  Generalversammlung  die  relative  Stimmenmehrheit  erhält,  ist  zum  Direktor
  gewaählt.  Ausscheidende  Direktoren  sind  wieder  wählbar.  Die  getroffene
Wahl,  wird  durch  die  im  F.  27.  bezeichneten  öffemlichen  Blätter  bekannt
gemacht.

S.  13.

Die  Direktion  leitet  und  organisirt  mit  Hülfe  des  Bevollmächtigken  den
gesammten  Geschäftsbetrieb  und  ist,  die  vorzesetze  Insianz  für  den  Bevollmächtigten.
  Sie  legitimirt  sich  eintretenden  Falls  durch  ein  auf  Grund  der  Wahlprotokolle
  von  einem  Notar  ausgestelltes  Attest.  Sie  wählt  alljährlich  ihren.
Vorsitzenden.

Zweien  der  Direktoren,  die  vor  sämmtlichen  Direktoren  durch  Stimmenmehrheik,
  jedesmal  auf  Ein  Jahr,  dazu  gewählt  werden,  werden  die  Geschäfte
von  verwaltenden  Direktoren  übertragen.  Sie  ind  verpflichtet,  am  Ende  eines
jeden  Monats  die  gesammte  Direktion  von  den  stattgehabten  Geschäften,  dem
Kassenbestande  und  dem  Portefeuille  genau  zu  unterrichten.

S.  14.

Ein  jeder  Direktor,  erhalt  für  seine  Bemühungen  jährlich  ein  Gratial
von  Einem  Prozent  des  jährlichen  Nettogewinnes,  welcher  der  Kompagnie  nach
Abzug  aller  Zinsen,  Schaͤden  und  Kosten  übrig  bleibt,  bei  Ablegung  der  Jahres-=