Pflichtem
Wahl und
Gehalt.
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irper-
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Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der Bevollmaͤchtigte und die
Direktoren, welche die Police zeichnen, daraus nur als Mandatarien der Ge-
gellchaft,veafte sind, und die Wersicherten weitere Ansprüche an sie persönlich
nicht haben.
S. 18.
Es gehört ferner zu den Pflichten des Bevollmächtigten, im Einver-
ständnit mit der Direktion, für die gute und sichere Benutzung der in der Kasse
etwa vorhandenen disponiblen Gelder zu sorgen. Zum Ookumentenkasten hat
einer der verwaltenden Direktoren und der Bevollmächtigte jeder einen beson-
deren Schlässel. Der Bevollmächtigte sorgt für den prompten und ordentlichen
Betrieb der Geschäfte auf dem Komptoir, und hat zunächst die Beaufsichtigung
über die Komptoirbedienten. Bei den Versammlungen der Direktion ist er
mit zuzuziehen und hat eine, jedoch nur berathende, Stimme.
S. 19.
Die Wahl des Bevollmachtigten erfolgt durch die Generalversammlung
auf Vorschlag der Direktion durch absolute Stimmenmehrheit. Wegen
seines Gehalts und der Dauer seines Amts hat der Bevollmachtigte sich, vor-
behaltlich der Genehmigung der Generalversammlung, mit der Oirektion zu eini-
gen. Derselbe darf auf keinen längeren Zeitraum als zehn Jahre, und nur mit
dem Vorbehalte gewählt werden, daß ihm auch während der Dauer seines Kon-
trakts gekündigt werden kann, wenn er den Erwartungen der Gesellschaft nicht
entspricht und die Generalversammlung durch Stimmenmehrheit seine Entlas-
sung beschließt. Er erhält außer dem Gehalt auch noch eine Tamieme bis höch-
stens fünf Prozent des reinen Gewinnes, welcher nach Abzug aller Zinsen,
Schäden und Kosten, übrig bleibt.
Der Bevollmächtigte darf kein anderes Amt annehmen und weder für
sich, noch für Andere, irgend ein Geschäft betreiben, oder betreiben lassen.
g. 20.
Sollte die Kompagnie zu zeichnen aufhören und liquidiren, so erhält der
Bevollmächtigte noch ein Jahr lang, von dem deshalb gefaßten Enrschlusse an
erechnet, sein Gehalt, ist aber dagegen verpflichtet, die bei der Liquidation vor-
ommenden Geschäfte zu besorgen. Dauert das Liquidationsgeschäft länger als
ein Jahr, so hat die Direktion wegen der ferneren Remuneration des Bevoll-
mächtigten mit demselben eine Vereinigung zu kreffen.
G. 21.
Den Buchhalter und Sekrekair, so wie das etwa sonst nsthige Komptoir=
Personal, wählt und verabschiedet der Bevollmächtigte mit Genehmigung der
irek-