Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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laͤssig; hierbei kommen in dem Falle einer freiwilligen Veraͤußerung der ver- 
mietheten oder verpachteten Sache die Vorschriften zur Anwendung, welche fuͤr 
den Fall einer nothwendigen Veraͤußerung gelten. 
S. 19. 
Imwiefern andere Rechtsgeschäfte, welche von dem Gemeinschuldner vor 
der Konkurseröffnung eingegangen sind, nach diesem Zeitpunkte der Gläubiger= 
schaft gegenüber fortbestehen oder eine Wirkung außern, ist nach den allgemei- 
nen Grundsätzen über Erfüllung der Verträge und Verbindlichkeiten, unter 
Würdigung des Zwecks des Konkurses, sowie der durch den Konkurs in der 
Person und in dem Vermögen des Gemeinschuldners eingetretenen Verände- 
rung zu entscheiden. 
. g. 20. 
Die Bestimmungen der 99. 15. 16. und 19. kommen nur insoweit zur 
Anwendung, als nicht in Beziehung auf einzelne Rechtsgeschaͤfte und Rechts- 
verhaͤltnisse besondere gesetzliche Vorschriften uͤber die Wirksamkeit derselben fuͤr 
den Fall bestehen, daß sie zur Zeit der Konkurseroͤffnung noch nicht erfuͤllt 
oder beendigt sind. K1 
In den Fällen, in welchen ein Rechtsgeschäft durch die Konkurseröffnung 
aufgehoben wird (§#“ 15. 16. 17. 19. 20.), hat der Mitkontrahent des Ge- 
meinschuldners die ihm deshalb zustehenden Entschädigungsansprüche als Kon- 
kursgläubiger geltend zu machen, sofern er nicht durch ein Pfandrecht oder 
Hypothekenrecht gedeckt ist. « 
Bei Beurtheilung dieser Entschaͤdigungsanspruͤche ist die Annahme zum 
Grunde zu legen, daß die Nichterfüllung durch eine Veränderung der Umstände 
Aresgn hrt worden ist, welche sich in der Person des Gemeinschuldners er- 
eignet hat. 
Oritter Abschnitt. 
Vindikations-Ansprüche. 
K. 22. 
Wenn in der Konkursmasse Sachen sich befinden, welche dem Gemein- 
schuldner nicht eigenthümlich gehören, so findet die Rückforderung derselben nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften statt. 
g. 23. 
Sind fremde Sachen vor der Konkurseroͤffnung durch den Gemeinschuld- 
ner verkauft worden, so kann an deren Stelle die Uebereignung des Kaufprei- 
ses gefordert werden, soweit derselbe noch ausstehr. 
C. 24. 
Wechsel, Handelspapiere und andere Urkunden über Forderungen, welche 
dem Gemeinschuldner nur behufs der Realisirung oder mit der ausdrücklichen 
Be-
	        
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