Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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3) die Forderungen von Gebühren und Auslagen der Gerichte und Aus- 
einandersetzungsbehörden. 
K. 79. 
Die Ansprüche der Kommunal-, Kreis= und Provinzialverbände, der land- 
schaftlichen Kreditverbände, der Domkapitel, Kollegiakstifter, Klöster, Kir- 
chen, Schulen und milden Stiftungen wegen der dem Gemeinschuldner 
zur Last fallenden Defekte aus einer von demselben geführten Verwal- 
tung ihrer Kassen oder ihres sonstigen Vermögens. 
S. 80. 
VIII. Die Ansprüche der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemeinschuld- 
ners wegen ihres gesetzlich in die Verwalkung und Nutznießung, oder nur 
in die Verwallung des Gemeinschuldners gekommenen Vermögens. 
Der Ehefrau des Gemeinschuldners, mit Ausnahme der Erefrauen 
von Handelsleuten, Schiffsrhedern und Fabrikbesitzern, gebührt wegen 
ihres gesetzlich in die Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes ge- 
kommenen Vermoͤgens, soweit " nicht vermöge ihres Rückforderungs-= 
oder Pfandrechts befriedigt wird, ein gleiches Vorrccht mit demjenigen 
der Kinder und Pflegebefohlenen. 
K. 81. 
Das Vorrecht der Kinder und der Pflegebefohlenen (F. 80.) erlischr, 
wenn die Forderungen nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der 
gesetzlichen Vermögensverwaltung des Gemeinschuldners im Wegs der 
Klage geltend gemacht und bis zur Konkurseröffnung ununterbrochen 
verfolgt worden sind. 
In Ansehung der Kinder, welche zur Zeit der Beendigung der 
vaterlichen Vermögensverwaltung minderjährig sind, beginnt die zweijah- 
rige Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Beendigung der vormund- 
schafüllchen Behörde angezeigk worden ist. 
VI 
— 
g. 82. 
IX. Alle übrigen Ansprüche zu gleichen Rechten. 
g. 83. 
Mit den Kapitalsforderungen, sie moͤgen bevorzugt sein oder nicht, kom- 
men an gleicher Stelle zum Ansatz: 
4) die Kosten, welche dem Glaubiger bereits vor der Konkurserbffnung er- 
wachsen und dem Gemeinschuldner zur Last gelegt sind; 
2) die Konventionalstrafen, ingleichen die sämmtlichen rückständigen noch 
nicht verjährten Zinsen bis zum Tage der Konkurseröffnung E# 12.). 
S. 84. 
Es stehen allen anderen Forderungen nach und können im Konkursver- 
fahren überhaupt nicht geltend gemacht werden: 
(N. 4222.) 4) die
	        
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