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1) die von dem Gemeinschuldner zu entrichtenden Geldstrafen;
25 die Kosten, welche den Gläubigern durch ihre Theilnahme an dem Kon-
kursverfahren erwachsen (Liquidationskosten);
3) die Forderungen, welche aus der Freigebigkeit des Gemeinschuldners ent-
springen;
4) die Forderungen, welche Zuwendungen auf den Todesfall zum Gegen-
stande haben, sie mögen in Eheverträgen, Erbverträgen, oder anderen
letztwilligen Verfügungen des Gemeinschuldners enthalten sein. Hat je-
doch der auf den Todesfall Bedachte für eine solche Zuwendung dem
Gemeinschuldner etwas gegeben, überlassen, oder eine sonstige Gegenlei-
stung gemacht, so kann er diese Gegenleistung oder deren Werth, jedoch
niemals mehr als den Betrag jener Zuwendung fordern.
g. 85.
Hinsichtlich der Berichtigung mehrerer an derselben Stelle anzusetzenden
Forderungen, sowie hinsichtlich der Ansetzung der Anspruͤche auf fortlaufende
Hebungen kommen die bei Vertheilung der Grundstuͤcksmasse geltenden Vor-
schriften (I. 61. 62.) zur Anwendung.
S. 86.
Mitschuldner oder Bürgen des Gemeinschuldners können wegen der Zah-
lungen, welche sie auf die Forderung des Gläubigers geleistet haben, einen
Anspruch auf Ersatz in dem Konkurse geltend machen, soweit ihnen der Rück-
griff * den Gemeinschuldner zusteht.
DOagegen können sie insoweit, als die Forddrung noch unbezahlt ist, kei-
nen Anspruch auf Ersatz der von ihnen für den Gemeinschuldner auf die For-
derung künftig noch 4 leistenden Zahlungen liquidiren; vielmehr sind sie nur
berechtige, mittelst Befriedigung des Gläubigers in dessen Rechte gegen die
Masse einzutreten.
C. 87.
Wenn über das Vermögen mehrerer Personen, welche für eine Forde-
rung solidarisch haften, der Konkurs eröffnet worden ist, so kann der Glaubiger
in jedem einzelnen Konkurse den ganzen Betrag seiner Forderung geltend machen.
Dasjenige, was bei der Vertheilung der einzelnen Massen auf diesen
Betrag fällt, wird an den Gläubiger gezahlt, bis derselbe wegen der Forde-
rung vollstandig befriedigt ist.
Die Konkursmassen haben in einem solchen Falle wegen der an den
Gläubiger geleisieten Zahlungen keinen Rückgriff gegen einander, wenn der
Gesammtbekrag der Summen, welche aus den sammtlichen Massen auf die
Forderung des Gläubigers vertheilt werden, den Betrag nicht übersteigt, welcher
dem Glubiger gebührt.
Ergiebt sich dagegen bei den Vertheilungen, nach der Befriedigung des
Gläubigers, ein Ueberschug, so sindet auf Höhe desselben der Rückgriff nach dem
Verhälknisse statt, in welchem die einzelnen Gemeinschuldner unter sich zur Be-
richtigung der Forderung verpflichtet sind.
Neun-