Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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und Forderungen fuͤr Rechnung der Konkursmasse veraͤußert und eingezogen 
werden. Die nothwendige Sulpoaffation der Grundstäcke muß auf den Antrag 
des Verwalkers der Konkursmasse auch dann slattfinden, wenn der Besitztitel 
in dem Hypothekenbuch auf den Namen der Ehefrau eingetragen steht. 
Erfolgt die Verdußerung oder Einziehung deshalb, weil die Ehefrau sich 
nicht innerhalb der vierwöchenklichen Frist erklärt hat, so geht dieselbe dadurch 
allein ihres etwanigen Anspruchs auf den Erlös (§9#. 28. 44.) nicht verlustig. 
Durch die gegenwärtigen Bestimmungen wird in den bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften über die Rechte dritter Personen nichts geändert. 
g. 91. 
Soweit die Ehefrau des Gemeinschuldners nicht mittelst des Ruͤckforde- 
rungsrechts oder Pfandrechts befriedigt wird, steht derselben wegen ihres in die 
Verwaltung des Gemeinschuldners gekommenen Vermögens ein Anspruch als 
Konkursglaubigerin zu. 
Die Ansetzung dieses Anspruchs, sowie etwaniger anderer persönlicher For- 
derungen der Ehefrau erfolgt nach den Vorschriften des achten Abschnitts. 
g. 92. 
Wenn die Ehefrau während der Ehe Zahlungen für den Gemeinschuldner 
geleistet hat, so gilt die Vermuthung, daß dieselben aus dem Vermäögen des 
Gemeinschuldners geleistet worden sind. 
Will die Ehefrau wegen solcher Zahlungen einen Anspruch machen, so 
muß sie den Beweis führen, daß die Zahlungen aus ihrem Vermögen (9#. 88. 
89. 91.) geleistet worden sind. . 5 
Das dem Nießbrauch des Gemeinschuldners unterworfene Vermoͤgen seiner 
Ehefrau wird, so lange das Nießbrauchsrecht des Gemeinschuldners waͤhrend 
des Konkurses dauert, fuͤr Rechnung der Konkursmasse verwaltet; die Nutzungen 
fließen zur Konkursmasse, soweit sie nicht zum standesmäßigen Unterhalt der 
Frau und der Kinder, sowie zur Erziehung der letzteren verwendet werden 
muͤssen. #. 2 
Wenn die Ehefrau mit dem Gemeinschuldner in ehelicher Gütergemein= 
schaft lebt, so hat dieselbe wegen Rückgewähr ihres Vermögens nur insoweit 
einen Anspruch, als jenes Verhältnig, nach den für die Ehefrau geltenden 
Rechten, eine Verhaftung ihres oder des gemeinschaftlichen Vermögens für die 
von dem Ehemanne gemachten Schulden nicht begründet. 
Dasselbe gilt in Ansehung der Kinder, welche mit dem Gemeinschuldner 
in prorogirter provinzieller oder statutarischer Gütergemeinschaft leben. 
Sehnter Abschnitt. 
Kompen sation. 
K. 95. 
Wer die Befugniß hat, zu kompensiren, kann seine Forderung soweit un- 
verkürzt
	        
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