Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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verkuͤrzt  in  Anrechnun  bringen,  als  die  Gegenforderung  reicht;  er  ist  nicht
verpflichtet,  sich  deshalb  in  das  Konkursverfahren  einzulassen.

S.  96.

Die  Kompensation  findet  unter  Voraussetzung  der  allgemeinen  gesetzlichen
Erfordernisse  siatt:

1)  wenn  Jemand  nach  der  Konkurseröffnung  Gläubiger  und  Schuldner  der
Masse  geworden  ist;

2)  wenn  Lemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Konkurseröffnung  etwas
schuldig  war  und  nachher  ein  Gläubiger  der  Masse  geworden  ist;

3)  wenn  gegenseitige  Forderungen  zwischen  dem  Geineinschuldner  und  dem
Glaͤubiger  desselben  schon  vor  der  Konkurseroͤffnung  bestanden  haben,
die  Forderungen  mögen  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  bereits  fällig  sein
oder  erst  später  fällig  werden.  Ist  die  noch  nicht  fällige  Forderung  des
Gläubigers  unverzinslich,  so  sindet  der  §.  219.  Anwendung.

§.  97.
Die  Kompensation  ist  nicht  zuldssig:

1)  wenn  Jemand  vor  oder  nach  der  Konkurseröffnung  eine  Forderung  an
den  Gemeinschuldner  erlangt  hat  und  erst  nach  der  Konkurseröffnung
dem  Gemeinschuldner  oder  der  Masse  etwas  schuldig  geworden  ist;

2)  wenn  Jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Konkurseröffnung  etwas  schuldig
  war  und  erst  nach  der  Konkurseröffnung  eine  Forderung  an  denselben
erlangt,  es  sei  aus  einem  neuen  Geschäft  oder  durch  den  Erwerb  einer
vor  der  Konkurseröffnung  entstandenen  Forderung  eines  anderen  Gläubigers;

3)  wenn  Jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Konkurserôffnung  etwas
schuldig  war  und  vor  der  Konkurseröffnung  eine  Forderung  an  denselben
durch  Cession,  oder  durch  Befriedigung  eines  Gläubigers,  oder  aus  einem
neuen  Geschäft  erlangt,  sofern  ihm  zur  Zeit  der  Cession,  oder  der  Befriedigung
  des  Gläubigers,  oder  der  Abschließung  des  neuen  Geschäfts
bekannt  war,  daß  der  Gemeinschuldner  bereits  seine  Zahlungen  einge  eelnt
har#t#,  oder  daß  bereits  von  dem  Gemeinschuldner  die  Unzulänglichkeit
seines  Vermögens  bei  dem  Gericht  angezeigkt,  oder  von  einem  Gläubiger
desselben  die  Kenkurgeröffumng.  beantragt  war.

 

S.  98.
Was  Jemand  einer  Handelsgesellschaft  schuldet  oder  von  ihr  zu  fordern
hat,  kann  mit  Demjenigen,  was  derselbe  nur  von  einzelnen  Gesellschaftern  zu
fordern  hat  oder  ihnen  schuldet,  in  Ansehung  des  Gesellschaftsvermögens  nicht
kompensirt  werden.
Elfter  Abschnitt.
Befugniß  der  Glaͤubiger  zur  Anfechtung  der  vorsder  Konkurs—
eröffnung  vorgefallenen  Rechtshandlungen.
g.  99.
Die  Glaͤubigerschaft  hat  die  Befugniß,  Rechtshandlungen,  welche  vor
G#.  1227.)  47“  der