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verkuͤrzt in Anrechnun bringen, als die Gegenforderung reicht; er ist nicht
verpflichtet, sich deshalb in das Konkursverfahren einzulassen.
S. 96.
Die Kompensation findet unter Voraussetzung der allgemeinen gesetzlichen
Erfordernisse siatt:
1) wenn Jemand nach der Konkurseröffnung Gläubiger und Schuldner der
Masse geworden ist;
2) wenn Lemand dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung etwas
schuldig war und nachher ein Gläubiger der Masse geworden ist;
3) wenn gegenseitige Forderungen zwischen dem Geineinschuldner und dem
Glaͤubiger desselben schon vor der Konkurseroͤffnung bestanden haben,
die Forderungen mögen zur Zeit der Konkurseröffnung bereits fällig sein
oder erst später fällig werden. Ist die noch nicht fällige Forderung des
Gläubigers unverzinslich, so sindet der §. 219. Anwendung.
§. 97.
Die Kompensation ist nicht zuldssig:
1) wenn Jemand vor oder nach der Konkurseröffnung eine Forderung an
den Gemeinschuldner erlangt hat und erst nach der Konkurseröffnung
dem Gemeinschuldner oder der Masse etwas schuldig geworden ist;
2) wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung etwas schuldig
war und erst nach der Konkurseröffnung eine Forderung an denselben
erlangt, es sei aus einem neuen Geschäft oder durch den Erwerb einer
vor der Konkurseröffnung entstandenen Forderung eines anderen Gläubigers;
3) wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Konkurserôffnung etwas
schuldig war und vor der Konkurseröffnung eine Forderung an denselben
durch Cession, oder durch Befriedigung eines Gläubigers, oder aus einem
neuen Geschäft erlangt, sofern ihm zur Zeit der Cession, oder der Befriedigung
des Gläubigers, oder der Abschließung des neuen Geschäfts
bekannt war, daß der Gemeinschuldner bereits seine Zahlungen einge eelnt
har#t#, oder daß bereits von dem Gemeinschuldner die Unzulänglichkeit
seines Vermögens bei dem Gericht angezeigkt, oder von einem Gläubiger
desselben die Kenkurgeröffumng. beantragt war.
S. 98.
Was Jemand einer Handelsgesellschaft schuldet oder von ihr zu fordern
hat, kann mit Demjenigen, was derselbe nur von einzelnen Gesellschaftern zu
fordern hat oder ihnen schuldet, in Ansehung des Gesellschaftsvermögens nicht
kompensirt werden.
Elfter Abschnitt.
Befugniß der Glaͤubiger zur Anfechtung der vorsder Konkurs—
eröffnung vorgefallenen Rechtshandlungen.
g. 99.
Die Glaͤubigerschaft hat die Befugniß, Rechtshandlungen, welche vor
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