Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

III. 
IV. 
— 345 — 
* 
Rechtshandlungen, welche seit dem Tage der Jahlungseinstellung oder 
der Anzeige der Vermögensunzulänglichkeit oder des Antrags auf Kon- 
kurseröffnung, oder innerhalb der nächstvorhergegangenen zwei Jahre 
vorgenommen worden sind, unterliegen der Anfechtung, wenn sie folgende 
Rechtsgeschäfte zum Gegenstande haben: 
1) Verträge, durch welche der Gemeinschuldner Gegenstände seines Ver- 
mögens auf Leibrenten gegeben hat; 
2) freigebige Verfügungen des Gemeinschuldners, insbesondere Schen- 
kungen, Erbes= oder Vermächtnißentsagungen, ingleichen solche Ver- 
fügungen, welche zwar unter lästigem Titel vorgenommen, aber wegen 
des zwischen der Leistung des Gemeinschuldners und der Gegenleistung 
obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Verfügungen 
des Gemeinschuldners zu erachten sind; 
3) Veräußerungen unter einem läsligen Titel, welche der Gemeinschuldner 
a) an seinen Ehegatten, vor oder nach geschlossener Ehe, oder 
b) an einen seiner PBenen nahen Verwandten, oder 
c) an einen nahen Verwandten seines Ehegatten, oder 
d) an den Ehegatten einer der unter b. und c. erwähnten Personen 
vorgenommen hat; sofern der andere Theil nicht Umstande nachweist, 
aus welchen zu entnehmen ist, daß er zur Zeit der Verdußerung um 
eine Absicht des Gemeinschuldners, seine Gläubiger durch die Ver- 
dußerung zu benachtheiligen, nicht gewußt hat. 
Unter nahen Verwandten werden verstanden: die Verwandten 
in aufsleigender und absteigender Linie, sowie die vollbürtigen und 
halbbürtigen Geschwister. 
K. 103. 
Ohne Beschrankung auf einen bestimmten Zeitraum unterliegen der An- 
fechtung: 
1) alle Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der, dem an- 
deren Theil bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur zum Schein 
vorzunehmen, oder die Gläubiger auf andere Weise zu bevortheilen; 
2) die gegen den Gemeinschuldner ergangeten Entscheidungen und Man- 
date, sowie die auf Grund solcher Titel vorgenommenen Rechtshand- 
lungen, wenn dabei Umstände zum Grunde liegen, bei welchen eine 
gleiche Absicht (Nr. 1.) erhellt; 
3) die freigebigen Verfügungen (F. 102. Nr. 2.), welche der Gemein- 
schuldner zum Vortheil seines Ehegatten nach geschlossener Ehe vor- 
genommen hat; 
4) die Rechtshandlungen, durch welche der Gemeinschuldner seiner Ehe- 
frau oder deren Rechtsnachfolgern, behufs Sicherstellung oder Abfin- 
dung wegen des in seine Verwaltung gekommenen Vermögens, in 
stehender Ehe ein Pfandrecht oder Hypothekenrecht bestellt oder auf 
(Nr. 1227.) irgend
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.