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Rechtshandlungen, welche seit dem Tage der Jahlungseinstellung oder
der Anzeige der Vermögensunzulänglichkeit oder des Antrags auf Kon-
kurseröffnung, oder innerhalb der nächstvorhergegangenen zwei Jahre
vorgenommen worden sind, unterliegen der Anfechtung, wenn sie folgende
Rechtsgeschäfte zum Gegenstande haben:
1) Verträge, durch welche der Gemeinschuldner Gegenstände seines Ver-
mögens auf Leibrenten gegeben hat;
2) freigebige Verfügungen des Gemeinschuldners, insbesondere Schen-
kungen, Erbes= oder Vermächtnißentsagungen, ingleichen solche Ver-
fügungen, welche zwar unter lästigem Titel vorgenommen, aber wegen
des zwischen der Leistung des Gemeinschuldners und der Gegenleistung
obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Verfügungen
des Gemeinschuldners zu erachten sind;
3) Veräußerungen unter einem läsligen Titel, welche der Gemeinschuldner
a) an seinen Ehegatten, vor oder nach geschlossener Ehe, oder
b) an einen seiner PBenen nahen Verwandten, oder
c) an einen nahen Verwandten seines Ehegatten, oder
d) an den Ehegatten einer der unter b. und c. erwähnten Personen
vorgenommen hat; sofern der andere Theil nicht Umstande nachweist,
aus welchen zu entnehmen ist, daß er zur Zeit der Verdußerung um
eine Absicht des Gemeinschuldners, seine Gläubiger durch die Ver-
dußerung zu benachtheiligen, nicht gewußt hat.
Unter nahen Verwandten werden verstanden: die Verwandten
in aufsleigender und absteigender Linie, sowie die vollbürtigen und
halbbürtigen Geschwister.
K. 103.
Ohne Beschrankung auf einen bestimmten Zeitraum unterliegen der An-
fechtung:
1) alle Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der, dem an-
deren Theil bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur zum Schein
vorzunehmen, oder die Gläubiger auf andere Weise zu bevortheilen;
2) die gegen den Gemeinschuldner ergangeten Entscheidungen und Man-
date, sowie die auf Grund solcher Titel vorgenommenen Rechtshand-
lungen, wenn dabei Umstände zum Grunde liegen, bei welchen eine
gleiche Absicht (Nr. 1.) erhellt;
3) die freigebigen Verfügungen (F. 102. Nr. 2.), welche der Gemein-
schuldner zum Vortheil seines Ehegatten nach geschlossener Ehe vor-
genommen hat;
4) die Rechtshandlungen, durch welche der Gemeinschuldner seiner Ehe-
frau oder deren Rechtsnachfolgern, behufs Sicherstellung oder Abfin-
dung wegen des in seine Verwaltung gekommenen Vermögens, in
stehender Ehe ein Pfandrecht oder Hypothekenrecht bestellt oder auf
(Nr. 1227.) irgend