Full text : Unser Preußen.

32  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

wirkung  bei  der  Gesetzgebung,  bei  der  Feststellung
des  Staatshaushaltes  (Budgetrecht)  und  der  Bewilligung
  von  Steuern.  Ferner  steht  den  Ständen  das
Recht  zu,  schriftliche  Beschwerden  der  Untertanen  entgegenzunehmen
  und  den  Ministerien  bzw.  der  Regierung
zu  Übermitteln,  weiter  Beschwerden  über  das  Verfahren
von  Staatsbehörden  anzubringen  (Beschwerderecht),
endlich  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und
Anträge  vorzulegen  (Petitionsrecht).

Kein  Gesetz  darf  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen
  oder  abgeändert  werden.  Anordnungen,  deren  sofortiger
  Erlaß  durch  das  Staatswohl  dringend  erforderlich
ist,  kann  der  König  zwar  allein  treffen,  sie  müssen  jedoch
dem  nächsten  Landtage  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Die  Annahme  einer  Regierungsvorlage  erfordert  stets
den  zustimmenden  Mehrheitsbeschluß  (absolute  Majorität)
beider  Kammern.

Sind  die  Kammern  über  eine  Vorlage  verschiedener
Meinung,  so  ernennen  sie  aus  ihren  Mitgliedern  beiderseits
  eine  „Deputation"  zur  Vorberatung  (Vereinigungsverfahren).
  Ist  auch  hierdurch  keine  Einigung  zu  erzielen,  so
gilt  der  Gesetzesvorschlag  als  verworfen,  wenn  zwei  Drittel
der  Anwesenden  in  einer  Kammer  für  Ablehnung  stimmen.

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III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.

Die  Mlinisterien  sind  die  obersten  Staatsbehörden.  Sie
sind  in  Abteilungen,  je  mit  einem  Miinisterialdirektor  an
der  Spitze,  geteilt.  Jedes  Ministerium  hat  die  in  seinen
Geschäftskreis  einschlagenden  Gesetze  vorzubereiten.

A.  Justizministerium  und  Justizwesen.

Das  Justizministerium  führt  die  Oberaufsicht  über  die
Gerichte,  Notare  und  Rechtsanwälte.  Ihm  steht  zu  die
Vorbereitung  von  Gesetzen,  die  Ernennung  von  Notaren,