32 III. Die sächs. Staatsbehörden. A. Justizwesen.
wirkung bei der Gesetzgebung, bei der Feststellung
des Staatshaushaltes (Budgetrecht) und der Bewilligung
von Steuern. Ferner steht den Ständen das
Recht zu, schriftliche Beschwerden der Untertanen entgegenzunehmen
und den Ministerien bzw. der Regierung
zu Übermitteln, weiter Beschwerden über das Verfahren
von Staatsbehörden anzubringen (Beschwerderecht),
endlich dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und
Anträge vorzulegen (Petitionsrecht).
Kein Gesetz darf ohne Zustimmung der Stände erlassen
oder abgeändert werden. Anordnungen, deren sofortiger
Erlaß durch das Staatswohl dringend erforderlich
ist, kann der König zwar allein treffen, sie müssen jedoch
dem nächsten Landtage zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Annahme einer Regierungsvorlage erfordert stets
den zustimmenden Mehrheitsbeschluß (absolute Majorität)
beider Kammern.
Sind die Kammern über eine Vorlage verschiedener
Meinung, so ernennen sie aus ihren Mitgliedern beiderseits
eine „Deputation" zur Vorberatung (Vereinigungsverfahren).
Ist auch hierdurch keine Einigung zu erzielen, so
gilt der Gesetzesvorschlag als verworfen, wenn zwei Drittel
der Anwesenden in einer Kammer für Ablehnung stimmen.
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III. Die sächsischen Staatsbehörden.
Die Mlinisterien sind die obersten Staatsbehörden. Sie
sind in Abteilungen, je mit einem Miinisterialdirektor an
der Spitze, geteilt. Jedes Ministerium hat die in seinen
Geschäftskreis einschlagenden Gesetze vorzubereiten.
A. Justizministerium und Justizwesen.
Das Justizministerium führt die Oberaufsicht über die
Gerichte, Notare und Rechtsanwälte. Ihm steht zu die
Vorbereitung von Gesetzen, die Ernennung von Notaren,