Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4245.) Allerhöchster Erlatz vom 4. Juni 1855., betreffend die erleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von Dülken nach Burgwaldniel, im Herzogthum Jülich. 
A., Ihren Bericht vom 21. Mai d. J. ertheile Ich hierdurch zu dem Banu 
der Gemeinde-Chaussee von Dülken nach Burgwaldniel, im Herzogthum Jülich, 
Meine Genehmigung und bestimme, daß das Recht zur Entnahme der Chaus- 
see-Unterhaltungs -Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen soll. Zu- 
gleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaus- 
seegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
eltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
immungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen- 
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Ta- 
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Beslimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 4. Juni 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
  
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(Nr. 4246.) Statut für die Sozietaͤt zur Regulirung der Gewaͤsser in der Bokeler und 
Mastholter Niederung in der Provinz Westphalen. Vom 11. Juni 1855. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2rc. 2c. 
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der §#. 50. und 57. 
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. und des Artikels 2. des Gesetzes vom 
11. Mai 1853., was folgt: « 
H.1. 
Zweck der Um die in den Kreisen Wiedenbrück, Paderborn und Beckum, westlich 
t san von der Berlin-Cölner Staats--Chaussee zwischen dem Haustenbache und der 
en Umsans· Ems, theiweise auch an beiden Ufern der Ems belegenen Grundstuͤcke, welche 
durch
	        
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