Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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lichen Kenntniß zu bringen und außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machen. Der Kommissarius hat die Beschwerden, welche auch gegen die im 
K. 6. angegebenen Grundsätze der Klassenbildung gerichtet werden können, un- 
ler Zuziehung des Beschwerdeführers, eines Miliedes des Vorstandes und 
der ernannten beiden Sachverständigen, denen ein Feldmesser oder Wasserbau- 
verstandiger beigeordnet werden kann, zu untersuchen. 
it dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdefuͤhrer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; anderenfalls werden 
die MWen dem Oberpräsidenten der Provinz Westphalen zur Entscheidung 
eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosien derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Das fesigeslellte Kataster wird von dem Oberpräsidenten der Provinz 
Wesiphalen ausgefertigt und dem Sozierätsdirektor zugesandt. Auf Grund des 
Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
§. 9. 
Der jährliche Beitrag ist für den Preußischen Morgen 
der * Klasse 20 Silbergroschen, 
- . 12 - 
-ILII. 4 
Der Beitrag ist vom Vorstande zu erhoͤhen, soweit die Erfuͤllung der 
Sozietaͤtszwecke einen groͤßeren Aufwand erfordert. 
Eine Ermaͤßigung ist unter Genehmigung des Oberpräsidenten zulässig, 
wenn und insoweit der erforderliche Bedarf die Aufbringung des vollen Bei- 
trages nicht erheischt. 
S. 10. 
Johlung der Die Sozietatsmitglieder sind bei Ver eidung der administrativen Exeku- 
Beiträge. tion gehalten, die gewöhnlichen Sozietätsbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
1. April und 1. Oktober jeden Jehres, unerinnert zur Sozietätskasse abzufüh- 
ren. Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Aus- 
schreiben des Soziekätsdirektors bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 11. 
Die zur Sozietät gehörenden Grundstücke haften für die in Ansehung 
ihrer der Sozietät zu entrichtenden Beiträge, ohne daß es einer hypothekarischen 
Eintragung bedarf. 
Die
	        
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