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lokals, unter den nachsiehenden ndheren Bedingungen und Beschränkungen, ent-
bunden wird.
K. 3.
Den Gemeinden verbleibt die Verpflichtung zur Beschaffung, Unterhal-
tung und Verwaltung der innerhalb ihres Bezirks für die Polizeiverwaltung
nach dem Gesetz vom 11. März 1850. (Gesetz-Sammlung S. 265.) erforder-
lichen polizeilichen Gefagnisse.
K. 4.
Insoweit in Betreff der Uebernahme der Kriminalkosten und der Unter-
haltung und Verwaltung der Gefängnisse oder in Ansehung der für Zwecke
der Justizverwaltung gegenwärtig benutzten slädtischen Gebäude oder einzelner
Theile solcher Gebäude zwischen dem Staate und den Stadtgemeinden Ver-
trdge geschlossen sind, welche diese Verhältnisse in dauernder Weise definitiv
reguliren, hat es bei dem, was in diesen Verträgen festgestellt ist, sein Be-
wenden.
Auch werden durch das gegenwärtige Gesetz solche Verträge über die
Benutzung slädtischer Gebude nicht berroffen, welche ihre Grundlage weder
gänzlich noch theilweise in der gesetzlichen Verpflichtung der Städte finden.
. 5.
Insofern über die für Zwecke der Justizverwaltung gegenwärtig benutz-
ten städrischen Gebäude oder Gebudekrheile Verträge der in K. 4. gedachten
Art nicht abgeschlossen sind, kommen vom 4. Januar 1856. ab nachslehende
Bestimmungen zur Anwendung:
A. Sind besondere, gegenwärtig ausschließlich fär Zwecke der Justizverwal-=
tung benutzte Gerichtshäuser oder Gefängnißgebäude vorhanden, so geht
das Eigenthum an denselben und den dazu gehörigen Utenstlien auf den
Staat über. Wo bisher den Stadrgemeinden die Verwaltung solcher
Gefängnisse zugestanden hat, wird auch diese auf den Seaat übertragen;
derselbe hat jedoch die Verpflichtung, lebenslänglich angestellte stadriische
Gefängnißbeamte auf Verlangen der Gemeinden mit dem nach den
Etatsverhältnissen der betreffenden Gerichte zu bestimmenden Einkommen
in den Scaatsdienst zu übernehmen.
B. Wemn sich die gerichtlichen Gefängnisse in besonderen slädrischen Gebaͤn-
den