Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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lokals, unter den nachsiehenden ndheren Bedingungen und Beschränkungen, ent- 
bunden wird. 
K. 3. 
Den Gemeinden verbleibt die Verpflichtung zur Beschaffung, Unterhal- 
tung und Verwaltung der innerhalb ihres Bezirks für die Polizeiverwaltung 
nach dem Gesetz vom 11. März 1850. (Gesetz-Sammlung S. 265.) erforder- 
lichen polizeilichen Gefagnisse. 
K. 4. 
Insoweit in Betreff der Uebernahme der Kriminalkosten und der Unter- 
haltung und Verwaltung der Gefängnisse oder in Ansehung der für Zwecke 
der Justizverwaltung gegenwärtig benutzten slädtischen Gebäude oder einzelner 
Theile solcher Gebäude zwischen dem Staate und den Stadtgemeinden Ver- 
trdge geschlossen sind, welche diese Verhältnisse in dauernder Weise definitiv 
reguliren, hat es bei dem, was in diesen Verträgen festgestellt ist, sein Be- 
wenden. 
Auch werden durch das gegenwärtige Gesetz solche Verträge über die 
Benutzung slädtischer Gebude nicht berroffen, welche ihre Grundlage weder 
gänzlich noch theilweise in der gesetzlichen Verpflichtung der Städte finden. 
. 5. 
Insofern über die für Zwecke der Justizverwaltung gegenwärtig benutz- 
ten städrischen Gebäude oder Gebudekrheile Verträge der in K. 4. gedachten 
Art nicht abgeschlossen sind, kommen vom 4. Januar 1856. ab nachslehende 
Bestimmungen zur Anwendung: 
A. Sind besondere, gegenwärtig ausschließlich fär Zwecke der Justizverwal-= 
tung benutzte Gerichtshäuser oder Gefängnißgebäude vorhanden, so geht 
das Eigenthum an denselben und den dazu gehörigen Utenstlien auf den 
Staat über. Wo bisher den Stadrgemeinden die Verwaltung solcher 
Gefängnisse zugestanden hat, wird auch diese auf den Seaat übertragen; 
derselbe hat jedoch die Verpflichtung, lebenslänglich angestellte stadriische 
Gefängnißbeamte auf Verlangen der Gemeinden mit dem nach den 
Etatsverhältnissen der betreffenden Gerichte zu bestimmenden Einkommen 
in den Scaatsdienst zu übernehmen. 
B. Wemn sich die gerichtlichen Gefängnisse in besonderen slädrischen Gebaͤn- 
den
	        
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